Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.9.11

KJM erkennt FSK.online und USK.online an

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat FSK.online und USK.online als neue Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle für den Bereich der Telemedien nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) anerkannt.

FSK.online ist ein Ableger der Freiwiligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK), die USK ist die freiwillige Selbstkontrolle der Computerspielewirtschaft. Damit dehnen sich zwei etablierte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle auch in den Onlinebereich aus.

Wer im Internet entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte anbietet, kann sich den Vorgaben der anerkannten Selbstkontrolleinrichtungen unterwerfen. Für ihn hat das den Vorteil, dass Sanktionen durch die KJM nach § 20 Abs. 5 JMStV zunächst ausgeschlossen sind und sich zuerst die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle mit den behaupteten Verstößen zu befassen hat. Maßnahmen sind aber auch dann nur zulässig, wenn die Entscheidung der Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreitet.

 

 

posted by Stadler at 16:02  

2 Comments

  1. Ich finde das süß. Völlig enthemmt und sinnfrei.

    In der Medizin haben wir seit Jahrzehnten der Scharlatanerie einen wirksamen Riegle vorgeschoben. Dort regeln wir zum Beispiel in §35a SGB V, dass neue Medikamente von den Krankenkassen nur bezahlt werden, wenn vorher ihre Wirksamkeit bewiesen wurde (Evidenz):
    § 35a SGB V Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen“
    http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/35a.html

    Aber im Internet verorten unfähige Politiker weiter den rechtsfreien Raum, Da kann jeder Spinner tief in den Staatsschatz greifen und Maßnahmen ohne Sinn und Verstand anordnen. Oder hat etwa jemand gehört, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen irgendwo bewiesen worden wäre? Hier verursachen Ideologen Kosten ohne Wirkung.

    Ich kann mich gut erinnern, als meine Neffen vor 20 Jahren im zarten Alter von 12 unbedingt Kettensägenfilme kucken wollten. Ich habe denen keine gegeben (hatte auch keine), aber natürlich hatten die keine Probleme, bei ihren Kumpels Kettensägefilme zu sehen. Die alte FSK war völlig unwirksam. Das Abtrennen von gesonderten Räume in Videotheken ist nie in seiner Evidenz gemessen worden.

    Das Internet ist voll von tonnenweiser harter Pornografie. Jedes Genre, jedes Ursprungsland. Die einzigen, die schwächeln, sind die Japaner, die bestimmte Flächen verpixeln. Hier gibt es die ersten wissenschaftlichen Untersuchungen (die nicht von Medienanstalten durchgeführt wurden), die keine nennenswerten Schaden beim Pornografiekonsum durch Jugendliche feststellen könne, wie es diejenigen behaupten, die sich mit der drohenden Gefahr einen kuscheligen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst beschaffen wollen.
    http://www.viviano.de/ak/Magazin-Partnerschaft-Ratgeber/jugendliche-und-pornografie-47007.shtml

    Ich denke, dass wir auch bei diesen Nischenabzockern, die völlig wirklungsloses Zeug institutionalisieren wollen auf Kosten der Steuerzahler endlich auch Evidenz-Nachweise wie in der Medizin fordern. Sonst hört die Scharlatanerie nie auf. Wissenschaftliche Studien sollte nie von Leuten gemacht werden, deren wirtschaftliche Existenz vom Ergebnis abhängt. Und wenn sie gemacht werden, sind sie nicht als Basis öffentlichen Glaubens geeignet. In der Medizin haben wir glasklare Regeln dafür.

    Comment by Jan Dark — 19.09, 2011 @ 16:44

  2. Das lustige an dem „Beurteilungsspielraum“ im JMStV ist, dass er eigentlich keiner ist und man ihn auch nicht braucht. Das verdient schon deshalb eine Erwähnung, weil das Wort „Beurteilungsspielraum“ in Gesetzen sonst eher abwesend ist, selbst wenn es sich um anerkannte Beurteilungsspielräume handelt.
    Er ist eigentlich keiner, weil zwar die Gerichte an die Bewertung der Selbstkontrolle gebunden sind (obwohl es nicht nötig wäre, s.u.) aber: nicht die KJM! Und die KJM übt immer noch die Aufsicht über die Selbstkontrollen aus. Die KJM hat auch keinen gegenüber den Gerichten und dürfte den auch nicht haben, weil sie – anders als andere Prüfungsgremien – nur politisch und nicht pluralistisch oder fachspezifisch besetzt ist wie die BPjM.
    Gegenüber Gerichten braucht es den BSR eigentlich auch nicht, weil es eigentlich nur um die Beurteilung der Rechtsfrage geht, ob es sich um Pornographie oder Gewalt handelt. Und das beurteilen Strafrichter sonst ja auch selber bei entsprechenden Straftatbeständen. Wenn Strafrichter das können, sollten Verwaltungsrichter das auch können.

    Comment by Bernhard — 20.09, 2011 @ 12:17

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