Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.8.11

OLG Oldenburg: Formularverträge aus dem Netz sind AGB

Vom OLG Oldenburg (Urteil vom   27.05.2011, Az.: 6 U 14/11) kommt eine Entscheidung, die den Juristen nicht besonders überrascht, dafür aber vermutlich die Nutzer von Vertragsformularen aus dem Internet umso mehr.

Kaufvertragsformulare, die aus dem Internet heruntergeladen wurden, sind danach nämlich AGB und unterfallen der strengen AGB-Kontrolle des BGB.

Aus diesem Grund war der im Formularvertrag vorgesehene vollständige Gewährleistungsausschluss unwirksam. Klauseln, die die Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließen, so das Oberlandesgericht, erfassen auch Schadensersatzansprüche, die auf Körper und Gesundheitsschäden wegen eines vom Verkäufer zu vertretenen Mangels beruhen oder auf grobes Verschulden des Verkäufers gestützt sind. Solche Klauseln sind aber mit § 309 Nr. 7 BGB nicht vereinbar und deshalb unwirksam.

posted by Stadler at 21:32  

3 Comments

  1. Sehr richtig. Deshalb sind die ganzen pauschalen Gewährleistungsausschlüsse auf eBay wahrscheinlich auch unwirksam.

    Comment by fernetpunker — 24.08, 2011 @ 23:39

  2. Naja, das mit eBay ist so eine Sache – jedenfalls das OLG Köln bietet an, dass pauschale Ausschlüsse dort durchaus (mit den krudesten Formulierungen) Bestand haben können:

    http://www.ferner-alsdorf.de/?p=5337

    Darauf verlassen sollte man sich aber nicht. Die hier beschriebene Entscheidung hat inhaltlich gleich lautend übrigens auch das OLG Hamm (I-2 U 143/10) getroffen.

    Comment by Jens Ferner — 25.08, 2011 @ 08:45

  3. Mich überzeugt die Entscheidung nicht.

    Zwar mag zuzugeben sein, dass die Muster-Klauseln aus dem Internet „für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert“ sind. Die Vorschrift des § 305 Abs. 1. S. 1 BGB dürfte aber meines Erachtens teleologisch so zu reduzieren sein, dass die Klauseln „vom Verwender“ für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden sind bzw. zur mehrfachen Verwendung bestimmt sind.

    Gerade beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens – und darum ging es beim OLG Oldenburg wohl – ist eine Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen schwer vorstellbar: der Privat-Verkäufer verkauft nur alle Jubeljahre mal ein(!) Auto.

    Comment by MondLars — 25.08, 2011 @ 09:49

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