Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.7.11

Rechtseinräumung in AGB von Amazon ist unwirksam

Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 04.02.2011 (Az.: 4 HK O 9301/10 – rechtskräftig) entschieden, dass folgende Klausel

Hiermit gewähren Sie Amazon, seinen Verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die nicht-exklusive, weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen. Sie gewähren Amazon, seinen Verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern das Recht zur Verwendung des Namens, den Sie in Verbindung mit dem Material übergeben haben.

in den AGB von Amazon zur Einstellung von Bildern oder Inhalten unwirksam ist. Nach Ansicht des Gerichts verstößt diese Klausel gegen §§ 305c Abs. 1, 307 BGB. Diese Bestimmung sei so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Internetkaufhauses Amazon hiermit nicht zu rechnen brauche. Die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon werden auch nicht dadurch zu üblichen Klauseln, dass das Klauselwerk, in dem sie stehen, sehr weit verbreitet ist, weil es sich bei Amazon um ein marktbeherrschendes Unternehmen handelt

Hintergrund der Streitgkeit war übrigens, dass der Kläger bemerkt hatte, dass ein vom ihm stammendes Produktbild von einem anderen Amazon-Händler verwendet worden ist, der sich dann auf die fragliche AGB-Klausel berufen hat. Amazon war also nicht Partei des Rechtsstreits.

posted by Stadler at 15:36  

Ein Kommentar

  1. So überraschend die Klausel ist, so wenig überrascht deren Unwirksamkeit :-)

    Comment by Stefan — 14.07, 2011 @ 18:27

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