Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.7.11

Heilung der fehlerhaften Zustellung einer einstweiligen Verfügung

Einstweilige Verfügungen müssen im Parteibetrieb zugestellt werden. Das bedeutet, dass der Antragsteller die einstweilige Verfügung selbst an den Antragsgegner bzw. dessen Prozessbevollmächtigten zustellen muss und die Zustellung nicht vom Gericht vorgenommen wird.

Wenn ein Prozessbevollmächtigter mit Empfangsvollmacht vorhanden ist, dann muss an diesen zugestellt werden (§ 172 ZPO). Eine Zustellung (nur) an den Antragsgegner ist in solchen Fällen unwirksam. Das ist bei einstweiligen Verfügungen deshalb kritisch, weil das Gesetz eine Vollziehungsfrist von einem Monat vorsieht.

Vor diesem Hintergrund spielt eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 31.01.2011 – 5 W 274/10). Das Gericht ging davon aus, dass die Zustellung der Beschlussverfügung zunächst unwirksam war. Dieser Mangel ist nach Ansicht des Kammergerichts aber nach § 189 ZPO dadurch geheilt worden, dass dem Rechtsanwalt des Antragsgegners eine Kopie des Beschlusses – per E-Mail und zwar übersandt durch seinen eigenen Mandanten! – noch innerhalb der Vollziehungsfrist von einem Monat zugegangen ist.

Das ist auch für die anwaltliche Praxis von Bedeutung, weil es durchaus Fälle gibt, in denen man sich nicht sicher ist, ob der gegnerische Anwalt tatsächlich zustellungsbevollmächtigt ist. In solchen Fällen birgt die Zustellung an den Anwalt die Gefahr, dass dieser die Entgegennahme verweigert und darauf verweist, nicht empfangsbevollmächtigt zu sein. Es empfiehlt sich dann, direkt an den Gegner zuzustellen und dem Anwalt die einstweilige Verfügung ergänzend, z.B.per Fax, zuzuschicken.

(via MIR)

posted by Stadler at 11:11  

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