Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.7.11

BGH zur Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichen

Sog. Unternehmenskennzeichen (Firmennamen, besondere Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebs) genießen Schutz nach dem Markengesetz. Bei der Frage, ob eine Verletzung eines fremden Unernehmenskennzeichens vorliegt, kommt es auf die sog. Verwechslungsgefahr an, die wiederum von zwei Aspekten abhängt, nämlich der sog. Zeichenähnlichkeit und der Branchennähe der sich gegenüberstehenden Unternehmen.

Hierzu hat der BGH jetzt entschieden (Urteil vom 20.01.2011, Az.: I ZR 10/09), dass es für die Frage der Branchennähe in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete ankommt, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Beurteilung einzubeziehen sind naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche der Parteien.

Die Frage, ob von einer absoluten Branchenunähnlichkeit auszugehen ist, ist losgelöst von der konkreten Kennzeichnungskraft  des Unternehmenskennzeichen des Klägers zu prüfen. Bei Unternehmen, die beide im Bereich der Informationstechnologie tätig sind und die beide u.a. Sicherheitslösungen anbieten, kann eine Branchennähe nicht verneint werden. Nach Ansicht des BGH besteht vielmehr eine teilweise Branchenidentität oder zumindest hochgradige Branchenähnlichkeit.

posted by Stadler at 09:45  

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