Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.5.11

Auch das Kammergericht hält Like-Button nicht für wettbewerbswidrig

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 29.04.2011 (Az.: 5 W 88/11) eine Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt, wonach die Einbindung des Like-Buttons von Facebook nicht wegen Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 13 TMG wettbewerbswidrig ist.

Das Kammergericht geht allerdings anders als das Landgericht Berlin davon aus, dass die Vorschrift des § 13 TMG eine sog. Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellen kann, allerdings nur dann, wenn die Verletzungshandlung die wettbewerbsbezogene Schutzfunktion des § 13 TMG beeinträchtigt. Und das verneint das KG im konkreten Fall.

Die Begründung des Senats klingt zunächst nach höherbesoldeter Einsicht, erweist sich aber bei näherer Betrachtung als unzutreffend. Insbesondere die Bezugnahme auf eine neuere Entscheidung des BGH, wonach steuerliche Vorschriften keine Marktverhaltensregeln darstellen, überzeugt nicht. Der BGH geht nämlich in dieser Entscheidung davon aus, dass nur dann, wenn der Gesetzesverstoß nicht mit dem Marktverhalten zusammenfällt, eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion der verletzten Norm erforderlich ist. Das verneint er für steuerrechtliche Vorschriften, denn diese betreffen nicht das Marktverhalten, sondern regeln lediglich das Verhältnis zwischen dem Hoheitsträger und dem Steuerpflichtigen.

Diese Betrachtung ist auf datenschutzrechtliche Vorschriften aber nicht übertragbar. Denn datenschutzrechtliche Normen regeln gerade auch das Verhältnis eines Unternehmens zu seinen (potentiellen) Kunden. Beide sind deshalb, jedenfalls seit der letzten Neufassung des UWG, Marktteilnehmer. Gänzlich anders ist dies beim Steuerpflichtigen und den Finanzbehörden, die sich nicht als Marktteilnehmer gegenüber stehen.

Da datenschutzrechtliche Vorschriften also schon das Verhältnis von Marktteilnehmern regeln, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie daneben noch eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion erfüllen.

Die Begründung des Kammergerichts erweist sich somit als nicht tragfähig.

Ähnlich sieht das auch Jens Ferner.

posted by Stadler at 22:58  

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