Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.4.11

Filmverleiher verklagt Rechtsanwalt wegen Twitter-Meldung

Rechtsanwalt Marcus Dury berichtet darüber, dass ihn eine Filmverleihfirma wegen eines Tweets verklagt hat und die Erstattung von Anwaltskosten verlangt.

Dury hatte nach eigenen Angaben folgendes getwittert:

Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Lampmann Behm Rosenbaum vor. Abgemahnt wird ein [ZENSIERT]-Film der C. Filmverleih GmbH“

Gegenstand des Streits ist der Film „Die Beschissenheit der Dinge„, den Dury offenbar dem Erotik- bzw. Pornobereich zugeordnet hatte. Nachdem der Film aber offensichtlich nicht pornografisch ist und auch von der FSK mit einer Alterskennzeichnung „ab 12“ versehen ist, ist der Vorwurf einer falschen Tatsachenbehauptung nicht ganz von der Hand zu weisen. Ob deshalb aber schon das Unternehmenspersönlichkeitsrecht – dessen Reichweite nach wie vor streitig ist – der Verleihfirma verletzt ist, erscheint mir durchaus diskutabel.  Der Kollege Dury hat sich jedenfalls entschlossen eine Unterlassungserklärung abzugeben, sich aber geweigert, Anwaltskosten zu übernehmen.

Der Fall zeigt, dass auch unüberlegte Tweets zu Abmahungen und Klagen führen können.

posted by Stadler at 10:50  

6 Comments

  1. Demnächst also lieber die Formulierung verwenden „Ich finde den Film XY voll Porno“ und sich anschließend auf die zeitgemäße jugendliche Redewendung berufen. Früher war sowas halt „voll geil“ und noch davor „voll töfte“…. ;-)

    Comment by Dennis — 29.04, 2011 @ 11:03

  2. Alterskennzeichnung “ab 12″

    Diese Zielgruppe wird im Film auch ordentlich bedient: „Alkohol Saufende Kinder“

    Comment by Shual — 29.04, 2011 @ 14:55

  3. Nach der Zensurrechtsprechng hätte hier der Tweet nicht zensiert werden brauchen.

    [ZENSIERT]-Film hätte ausgeschrieben werden dürfen, da ja im Text klar formuliert ist, was im Tweet falsch ist.

    Herr Stadler hat sich den Tweet nicht zu Eigen gemacht.

    Comment by Rolf Schälike — 29.04, 2011 @ 15:53

  4. Nachdem ich das Privileg hatte, Herr Dury bereits zwei Monate früher als die Kanzlei KOSTENLOS auf seinen Fehler hinzuweisen, frage ich mich nun, wem ich meiner Kostennote schicken sollte. ;-)

    http://www.netzwelt.de/forum/1371992-post11.html

    Comment by Dreizack — 29.04, 2011 @ 20:19

  5. Frage @Thomas Stalder, @all:

    Was ist denn ein „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“?

    Mir ist schon klar, daß im Grunde nach Art. 19 GG Abs. 3 theoretisch auch juristischen Personen ggf. Persönlichkeitsrechte zustehen (wie auch immer die definiert sein mögen -> wo bleibt das Bestimmtheitsgebot?).
    Allerdings verstehe ich persönlich -ganz offen gesagt- nicht, wie dies auch nur annährend durch solch eine Meldung verletzt sein könnte…
    Für mich persönlich (zur Betonung: bin zugegebenermaßen KEIN Jurist, sondern Ingenier – aber dennoch interessiert) ist das im Grunde eine äußerst phantasievolle Form eines konstruierten Unterlassungsanspruchs. Eine fortdauernde Beeinträchtigung des Unternehmens kann ich für meinen Teil jedenfalls nicht erkennen.

    Wer kann einen interessierten Laien diesbzgl. etwas aufklären? ;-) Danke!
    _________________________________

    Noch ’ne Frage – am Rande, aus Interesse:

    Wenn ich quasi im Umkehrschluß an z.B. (filesharing-)Abgemahnte denke, die ja unstrittig zunächst lediglich irgendwelche Anschlußinhaber sind (d.h. nicht zwingend überhaupt der Verursacher), denen vorgeworfen wird irgendein „Werk“ vermeintlich über dezentrale Netzwerke verbreitet zu haben (basierend auf unverifizierten Behauptungen eines sog. „IT-Dienstleisters“), dann stelle ich mir die Frage wie denn die sog. „Porno-Abmahner“ überhaupt an den Namen und die Anschrift der Anschlußinhaber kommen können. Immerhin sehen die zuständigen Landgerichte regelmäßig keine Verletzung deren Persönlichkeitsrechte und winken sämtliche Beschlüsse durch (übrigens auch die, bei denen noch nicht einmal annähernd für das Werk eine notwendige schöpferische Höhe angenommen werden kann).
    Zumal es sich in den Fällen zudem auch noch um „Besondere Arten personenbezogener Daten“ handelt (siehe § 3 BDSG Absatz 9).

    In diesen genannten Fällen sehe ich persönlich ein „Persönlichkeitsrecht“ eher (gravierend) verletzt.
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    Die „C. Filmverleih GmbH“ sitzt in Stuttgart – bin ‚mal gespannt wie das dortige Gericht denn entscheiden wird. Ich persönlich vermute laienhaft ganz stark, daß der Argumentation mit dem „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ in diesem Fall nicht gefolgt werden wird… Oder?

    Danke und Gruß, Baxter

    Comment by Baxter — 29.04, 2011 @ 20:57

  6. Sorry für die Tippfehler („Stalder“ statt Stadler, „Ingenier“ statt „Ingenieur“)…

    Comment by Baxter — 29.04, 2011 @ 20:59

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