Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.3.11

ÖOGH: „schladming.com“

Mit Beschluss vom 18.01.2011, Az.: 17 Ob 16/10t) hat der österreichiche OGH eine äußerst interessante Entscheidung zum Domainrecht getroffen.

Der bekannte Wintersportort Schladming reklamiert die Domain „schladming.com“ für sich und hat den bisherigen Domaininhaber, eine GmbH, auf Unterlassung verklagt. Die Instanzgerichte hatten der Klage stattgegeben. Der OGH hat diese Entscheidung aufgehoben und an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der OGH hält es für denkbar, dass die Verwendung der Top-Level-Domain „.com“ die Zuordnungsverwirrung beseitigt, weil der Verkehr unter dieser TLD möglicherweise nicht die Gemeinde sondern ein kommerzielles Angebot erwartet. Das Erstgericht muss nunmehr mittels eines Sachverständigengutachtens klären, ob die Domain „schladming.com“ nach der Verkehrserwartung der Gemeinde zuzuordnen ist.

Besten Dank an den Kollegen Dr. Thomas Schweiger für die Übersendung der Entscheidung.

posted by Stadler at 15:46  

2 Comments

  1. Interessanterweise unterscheidet auch Google, welche Endung die Domain hat. Unter SEOs ist bekannt, dass in Deutschland eine .de Domain eher eine höhere Gewichtung bei der Suche AUS Deutschland hat als eine andere Endung.

    Eine .com Adresse gilt soviel ich weiß, seit jeher als „Commercial“, also kommerzielle Domainendung.

    Bei einer Gemeinde in Österreich würde ich eher eine .at oder vielleicht eine .org Adresse als die richtige Gemeindeadresse vermuten.

    Unter uns Fachleuten ist klar, dass wir gezielt Adressen-Endungen verwenden, weil diese einen Sinn ergeben. Eine .gov Adresse wird sicher nicht als kommerzielle Adresse taugen, eine .eu Adresse taugt aus SEO-Sicht auch nicht viel, weil .eu nicht lokalisiert ist. Welches Land und welche Sprache betrifft es?
    Eine .info Adresse ist ebenso wenig für kommerzielle Seiten nützlich, aber für eine Gemeinde vielleicht schon eher, nur fehlt hier der lokale Bezug.

    Wer außerhalb seines Landes geschäftlich unterwegs sein will, sollte sich zusätzlich um die .com Adresse seiner Domain kümmern oder für jedes Land eine Adresse reservieren.

    Comment by Frank — 7.03, 2011 @ 17:52

  2. ich frage mich zu dieser Thematik, ob es notwendig ist, dass die beteiligten Verkehrskreise mit der second-level-domain „schladming“ iZhg mit der TLD „.com“ iS einer Kennzeichenfunktion den Verwender vermuten müssen, oder es ausreichend ist, nur nicht den Namensträger (Gemeinde Schladming) zu vermuten.

    Nach dem OGH (und wohl auch dem BGH) ist die Zuordnungsverwirrung bei der Verwendung der Regelfall. Nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip müsste daher mE Tiscover nachweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise den Verwender der Domain dahinter vermuten. Tiscover verwendet die Domain aber nicht zur Kennzeichnung ihres eigenen Unternehmens, sodass Tiscover dieses Argument ja gar nicht vortragen kann.

    Ich glaube, dass mangels Verwendung als Kennzeichen durch Tiscover, auch im weiteren Verfahren die Gemeinde Schladming obsiegen wird. Es ist mE nicht ausreichend, dass behauptet wird, dass bei .com ein „kommerzielles“ anbot vermutet wird. Wenn ein nicht Befugter (im Regelfall) in das Namensrecht eingreift, dann wird er mE mehr dartun und beweisen müssen, und sich nicht nur auf allgemeine Grundsätze berufen können. Es wird notwendig sein, dass die beteiligten Verkehrskreise hinter der Domain auch den Verwender vermuten, ansonsten wird mE die Zuordnungsverwirrung nicht ausreichend beseitigt.

    Das OLG Karlsruhe hat ja auch schon zur .com-Domain bei „badwildbach“ entschieden, dass .com in den Hintergrund tritt, da nicht jedem bekannt sein muss, dass unter .com vorwiegend Unternehmen auftreten und auch Gemeinden nicht gehindert sind, unter .com-Domains aufzutreten.

    Wir werden ja sehen, wie die weiteren Entscheidungen in dieser Causa aussehen.

    P.S. Danke für den Hinweis im Text :)

    Comment by Dr. Thomas Schweiger — 7.03, 2011 @ 19:31

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