Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.3.11

„Arschlecken24“ nicht als Marke eintragungsfähig

Mit Beschluss vom 09.02.2011 (Az.: 26 W (pat) 31/10) hat das Bundespatentgericht entschieden, dass die Eintragung der Marke „ARSCHLECKEN24“ gegen die guten Sitten verstößt. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG steht einer Eintragung der Marke (u.a. für Bekleidung und Schmuck) entgegen.

Die Begründung sollte man gelesen haben. Besonders gut gefällt mir diese Passage:

Die dem Markenwort angefügte Zahl „24“ verstärkte diese Wirkung  noch. Denn sie weist im Zusammenhang mit dem ihm vorangestellten Imperativ darauf hin, dass die derbe Form rund um die Uhr, d. h. dauerhaft zum Ausdruck gebracht werden soll.“

posted by Stadler at 18:33  

6 Comments

  1. „Sittlichen Anstoß erregt der angemeldete Wortbestandteil deshalb, weil er zugleich
    eine Sexualpraktik zu beschreiben geeignet ist, deren Erwähnung das Sittlichkeitsgefühl
    eines erheblichen, zu respektierenden Personenkreises verletzt, wenn dies durch den gewählten vulgären Ausdruck geschieht“

    Werden dadurch nicht Menschen diskriminiert? Wie schwulenfeindlich sind deutsche Gerichte?

    Comment by Stefan — 22.03, 2011 @ 19:04

  2. Wie wärs mit AL24? *grins*

    Comment by Leroy — 22.03, 2011 @ 20:02

  3. Wenn eine Modemarke nicht gegen die guten Sitten verstoßen darf, warum darf denn dann jeder mit Ed Hardy in die oh, Schoklade!

    Comment by bee — 22.03, 2011 @ 20:35

  4. @1

    Wo wird da ein Zusammenhang mit Schwulen gesehen?
    Das Gericht hat doch ganz allg. von einem „sittl. Anstoß“ gesprochen.

    Comment by Christian — 22.03, 2011 @ 21:07

  5. „Arschlecken24“ rund um die Uhr! ROFL!
    Der Tag ist gerettet.

    Comment by Loller — 23.03, 2011 @ 09:33

  6. http://kruta.de/profile/Maksim4ik

    Comment by maxim — 23.03, 2011 @ 22:30

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