BGH: Preiswerbung ohne Umsatzsteuer
Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 99/08), das heute veröffentlicht wurde, entschieden, dass in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung nicht mit Nettopreisen geworben werden darf und zwar auch dann nicht, wenn der Werbende angibt, nicht an Verbraucher zu verkaufen. Anders kann dies nur sein, wenn deutlich hervorgehoben wird, dass sich das Angebot nicht an Verbraucher richtet und zusätzlich durch geeignete Kontrollmechanismen auch sichergestellt wird, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer Waren erwerben können.
Die Leitsätze des BGH lauten:
Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung Preise für die von ihm beworbenen Gebrauchtfahrzeuge nennt, muss den Endpreis i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angeben. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er mit privaten Letztverbrauchern keine Verträge schließt und deshalb die Vorschriften der Preisangabenverordnung nicht zur Anwendung kommen.
Die Relevanz einer irreführenden Werbung über den Endpreis braucht sich nicht in einem Umsatzgeschäft mit dem getäuschten Verbraucher niederzuschlagen. Sie kann sich auch daraus ergeben, dass die Werbung geeignet ist, Interessen der Mitbewerber zu beeinträchtigen, indem sie deren Preise in ein ungünstiges Licht rückt.
gilt das auch für Telekom-pakete bei denen Preise ohne MwSt genannt werden?
Comment by Silentjay — 9.11, 2010 @ 12:44
Wie sehen denn „geeignete Kontrollmechanismen“ aus? Wie bei Metro?
Comment by fernetpunker — 9.11, 2010 @ 12:46