Über die Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften
Eine Reihe von medienwirksamen Strafprozessen (Kachelmann, Tauss, Benaissa) der letzten Zeit sind von einer durchaus diskussionswürdigen Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften und Polizei begleitet worden. Henning Ernst Müller greift dieses Thema im Rahmen eines äußerst lesenswerten Beitrags für das Beck-Blog auf und weist u.a. darauf hin, dass sich die staatsanwaltliche Öffentlichkeitsarbeit im Ermittlungsverfahren auf keine oder eine nur ganz unzureichende Rechtsgrundlage stützen kann, weil das Ermittlungsverfahren nach dem Konzept des Gesetzgebers als nicht-öffentlich ausgestaltet ist. Neben der Gefahr einer öffentlichen Vorverurteilung, kommt es hier z.T. zu Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten, für die die öffentliche Gewalt, zu der die Staatsanwaltschaft zu rechnen ist, zumindest einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Und genau die fehlt.
Nun, dann sollte mal jemand den nach § 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Bei Herrn Kachelmann können sich da ja schnell Amtshaftungsansprüche in Millionenhöhe ergeben …
Comment by Jens — 7.10, 2010 @ 01:09
„Herrn Kachelmann können sich da ja schnell Amtshaftungsansprüche in Millionenhöhe ergeben …“
Wie sollten die sich ergeben? Da man wohl kaum jemanden Absicht oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann?
Comment by Christian — 7.10, 2010 @ 06:44
Sehr interessanter Beitrag. Ich werde da mal genauer recherchieren. Bin gespannt auf die nächsten Beiträge.
Comment by Detlef — 7.10, 2010 @ 09:21
@Christian: Warum nicht? Und warum die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit?
Comment by ElGraf — 7.10, 2010 @ 17:09