Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.10.10

BGH: Froogle II

Der BGH hat mit Urteil vom 18.03.2010 (Az.: I ZR 16/08), das jetzt im Volltext veröffentlicht wurde, erneut zur Frage der Haftung für unrichtige Preisangaben in Preisvergleichssuchmaschinen entschieden. Nach den Urteilen „Espressomaschine“ und „Versandkosten bei Froogle“ ist „Versandkosten bei Froogle II“ bereits die dritte Entscheidung zu diesem Themenkreis innerhalb kürzester Zeit.

Der BGH bestätigt erneut, dass Versandkosten bereits bei den Angaben in der Preisvergleichssuchmaschine angegeben sein müssen. Der Werbetreibende kann sich nach Ansicht des BGH insoweit nicht darauf berufen, dass die Suchmaschine eine solche Angabe nicht vorsieht, weil es seine Entscheidung ist, sich einer solchen Suchmaschine zu bedienen oder nicht. Letztlich folgt daraus, dass der Werbetreibende schon bei der Auswahl der Preisvergleichsportale, die er mit Informationen versorgt, darauf achten muss, dass die Darstellung in der Suchmaschine auch den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Bedeutsam sind des Weiteren folgende Ausführungen des BGH:

Die Klägerin ist als Täterin nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG wettbewerbsrechtlich dafür verantwortlich, dass in der Suchmaschine für die fragliche Digitalkamera ein Preis angegeben ist, der niedriger ist als der Preis, den sie – ausweislich der Angaben in ihrem eigenen Online-Shop – tatsächlich verlangt hat. Die Klägerin hat dem Betreiber der Suchmaschine den – von ihr zunächst auch tatsächlich geforderten – Kaufpreis der Digitalkamera mitgeteilt. Dieser hat den mitgeteilten Kaufpreis unverändert in die Suchmaschine eingestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt hat die Klägerin den Kaufpreis heraufgesetzt, obwohl in der Suchmaschine noch der niedrigere Kaufpreis angezeigt war. Dies hat dazu geführt, dass der in der Suchmaschine angegebene Preis der Digitalkamera bis zur folgenden Nacht unterhalb des Preises gelegen hat, den die Klägerin tatsächlich verlangt hat.(…) Im  Übrigen hat die Klägerin sich nach  den Feststellungen des Berufungsgerichts der Suchmaschine in Kenntnis der technischen und zeitlichen Abläufe bedient. Sie wusste daher, dass der Betreiber der Suchmaschine die von den Werbenden mitgeteilten Preisänderungen nur einmal täglich, nämlich um 2 Uhr nachts, in das System übernimmt. Sie hätte eine Abweichung zwischen dem in der Suchmaschine ausgewiesenen und dem tatsächlich geforderten Preis daher beispielsweise dadurch vermeiden können, dass sie den Preis der Digitalkamera gleichfalls erst um 2 Uhr nachts erhöht.

Wer sich als Betreiber eines Onlineshops eines Presivergleichsportals bedient, muss minutiös darauf achten, dass es zu keinen Diskrepanzen zwischen den Angaben in seinem Shop und der Suchmaschine kommt.

posted by Stadler at 12:00  

3 Comments

  1. Für mich als Verbraucher ein ziemlich realitätsfernes und überflüssiges Urteil. Schliesslich sehe ich ja den korrekten Preis, bevor ich bestelle. Anders wäre es, wenn ich bereits in der Preissuchmaschine verbindlich bestellte und dann zu einem abweichenden Preis geliefert bekäme.

    Online-Shops die systematisch und böswillig immer einen höheren Preis anzeigen als die Suchmaschine sind sicherlich ein Ärgernis. Der Markt dürfte sich in dieser Hinsicht aber aus zwei Gründen schnell selbst bereinigen, da 1. der Verbraucher bald seine Pappenheimer kennt und 2. der Suchmaschinenbetreiber ein Interesse hat, solche Händler auszuschliessen.

    Comment by Ein Mensch — 12.10, 2010 @ 12:59

  2. Die Preisvergleichsplattform Geizhals hat sich eines einfachen Tricks bedient. Es steht einfach bei jeden Preis Datum und Uhrzeit der Bekanntgabe dabei, mit den Hinweis das der tatsächliche aktuelle Preis hiervon abweichen kann.

    Comment by foolala — 12.10, 2010 @ 19:47

  3. Mann kann hier nur #1 zustimmen.
    Wie weltfremd muss man sein, um zu fordern, dass man mitten in der Nacht einen Preis ändert?

    Oder solche Urteile werden von Konkurrenten erwirkt, womit wieder das Problem entsteht, dass „jeder dem anderen sein Deibel ist“. Nunja

    Comment by Christian — 13.10, 2010 @ 06:48

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.