BGH: Abmahnung auch ohne Vollmacht wirksam
Der BGH hat mit Urteil vom 19.05.2010 (Az.: I ZR 140/08) den alten Meinungsstreit, ob einer (wettbewerbsrechtlichen) Abmahnung eine Originalvollmacht beizulegen ist, weil sie andernfalls nach § 174 Abs. 1 BGB zurückgewiesen werden kann, entschieden. Zumindest dann, wenn die Abmahnung mit einer (vorformulierten) Unterlassungserklärung und damit dem Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags verbunden wird, kommt § 174 Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung. Die Vorlage einer Originalvollmacht ist laut BGH in den typischen Abmahnfällen, denen regelmäßig eine Unterlassungserklärung beiliegt, also nicht geboten. Die Abmahnung kann nicht zurückgewiesen werden.
*LOL* sorry aber ich habe die ueberschrift als
„Absahnen auch ohne vollmacht“
gelesen, ist ja auch noch früh.
mfg
yb
Comment by yah bluez — 27.10, 2010 @ 10:08
@1
„“Absahnen auch ohne vollmacht”
Nun ja, ist doch quasi das Selbe, zumindest wenn eine Kostennote mit angehängt wird.
Comment by Halloooooooooooooooooooooooooooooooo — 27.10, 2010 @ 10:46
Die Überschrift ist juristisch zudem schlicht inkorrekt. Es geht nämlich nicht um die Abmahnung ohne Vollmacht, sondern ohne Beilegung einer VollmachtsURKUNDE.
Comment by ElGraf — 27.10, 2010 @ 11:18
@ElGraf. Ich hatte einen Einwand in dieser Art befürchtet. Die Überschrift hätte dann lauten müssen: „Abmahnung ohne Vorlage einer Originalvollmachtsurkunde kann nicht zurückgewiesen werden“. Weil mir das zu lang war, habe ich eine kürzere und leider auch inhaltlich verkürzende Variante gewählt. Ich hoffe zumindest, dass der Text Ihre Zustimmung findet. ;-)
Comment by Stadler — 27.10, 2010 @ 11:37