Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.9.10

Werbung mit Garantien

Auf der Herbstakademie der DSRI hat Rechtsanwalt Sascha Vander zu der Frage vorgetragen, ob bei der Werbung mit Garantien bei Fernabsatzgeschäften, die Vorschrift des § 477 BGB beachtet werden muss.

Wenn dem so wäre, würde eine Nichtbeachtung der Vorgaben des § 477 BGB nämlich dazu führen, dass die Werbung bzw. das Verkaufsangebot eine Irreführung nach § 5 UWG oder einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG darstellen würde.

Es gibt zu dieser Frage divergierende OLG-Rechtsprechung, weshalb hier ein ganz reelles Risiko besteht, wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt zu werden. Insbesondere das OLG Hamm ist der Meinung, dass die Vorschrift auch in der Werbung zu beachten ist. Man sollte derzeit also entweder auf pauschale Garantiehinweise wie „24 Monate Garantie“ verzichten, oder eine an den Vorgaben von § 477 BGB orientierte Ausgestaltung wählen.

Update: Es gibt noch eine neuere Entscheidung des OLG Hamm vom 13.08.2009 (Az. I-4 U 71/09) die die besagte Rechtsprechung bestätigt (danke an MIR für den Hinweis).

posted by Stadler at 17:28  

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