Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.9.10

Datenweitergabe durch Einwohnermeldeämter

Die Gemeinde Eching bei München (Landkreis Freising) hat Daten von Kindern aus ihrem Melderegister an einen Adressbuchverlag weitergegeben, der ein regionales Telefonbuch herausbringt. Die Gemeinde hat diesen Fehler mit einer Datenpanne begründet.

Diese Meldung aus meiner Heimatregion möchte ich zum Anlass nehmen, um auf die in diesem Fall einschlägige Vorschrift von Art. 32 Abs. 3 MeldeG hinzuweisen. Denn was viele Bürger vermutlich nicht wissen, ist, dass die Gemeinden nach dieser Vorschrift berechtigt sind, Meldedaten volljähriger Bürger an Adressbuchverlage zu übermitteln. Dem kann man als Bürger allerdings widersprechen. Diese „Übermittlungssperre“ kann mithilfe von im Netz verfügbarer Formularen beim Einwohnermeldeamt beantragt werden.

posted by Stadler at 08:13  

3 Comments

  1. Hab es auch letztes Jahr gemacht. Da reichte (hier in RLP) eine formlose Email an meine Verbandsgemeindeverwaltung.

    Comment by bundesrainer — 20.09, 2010 @ 14:01

  2. Die Vordrucke gibt es nicht in allen Bundesländern respektive für alle Gemeinden im Netz, zum Teil müssen sie angefordert werden oder liegen bei der zuständigen Gemeinde/Stadt aus.

    Auch die Inhalte unterscheiden sich. Man sollte wissen, welchen Paragraphen bzw. Absätzen daraus man widersprechen möchte, denn die entsprechende Sachkenntnis in den Rathäusern/Bürgerämtern ist gering. So geht man sicher, daß man alle Vordrucke bekommt, die man benötigt.

    Für einige Länder gibt es hier Vordrucke zum Herunterladen.

    Eine formlose Mail würde ich auf keinen Fall schicken, da viele Einzelregelungen betroffen sind, deren Streichung dann im Zweifelsfall durch den/die Amtsangestellte erfolgt. Explizit die betreffenden Regelungen aufzuführen, ist sicher besser.
    (Habe es mir leider nicht notiert, meine aber, es ging um einige Paragraphen zwischen §128 und §137 Meldegesetz).

    Comment by vera — 21.09, 2010 @ 13:17

  3. Die Sperrung der Daten geht eigentlich problemlos. Wichtig ist in RLP nur, dass auch der Sperrbetrag“ zeitnah auf dem Konto hinterlegt wird. Sonst ist nix mit Sperre.
    Ich finde es schon pervers, wenn man zur Preisgabe von Daten staatlich verpflichtet wird und diese dann gebührenpflichtig sperren lassen muß. Sicher handelt es sich nur um den „Gewinnausfall“ der bei Weiterverkauf der Daten entstanden wäre. Den deutschen Datenschutz kann man voll vergessen, sorry.

    Comment by meckerer — 17.07, 2011 @ 19:51

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