Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.8.10

Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Durchführung eines UDRP-Verfahrens

Die ICANN hat schon vorlängerer Zeit die sog. UDRP (Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy) eingeführt, ein Schlichtungsverfahren zur Lösung von Domainstreitigkeiten. Alle bei ICANN akkreditierten Registrare sind verpflichtet, dieses Verfahren zu befolgen und an ihre Kunden weiterzugeben.

Das Landgericht Berlin hatte mit Urteil vom 02.03.2010 (Az.: 15 O 79/09) über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger in einem solchen UDRP-Verfahren bei der WIPO unterlegen war und anschließend beim Landgericht Berlin Klage erhoben hat, mit dem Antrag feszustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Übertragung der Domain hat.

Die Besonderheit des Falles besteht vor allem darin, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Großbritannien hat und die Beklagte ein Unternehmen mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten ist und der einzige erkennbare Bezug zu Deutschland darin besteht, dass der Registrar in Berlin sitzt.

Bemerkenswert ist vor allen Dingen, dass das Landgericht Berlin sowohl seine (internationale) Zuständigkeit bejaht hat, als auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts.

Das Landgericht nimmt zunächst an, dass die Parteien eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung nach Art. 23 EuGVVO getroffen haben, weil sie sich beide der UDRP unterworfen haben. Die Regelungen für das UDRP-Verfahren beinhalten nach Ansicht des Landgerichts eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 38 ZPO, wobei die Zuständigkeit des LG Berlin aus dem Sitz des Registrars folgt.

Bei der Anwendbarkeit deutschen Rechts geht das LG Berlin davon aus, dass im internationalen Schuldrecht eine Rechtswahl durch schlüssiges Verhalten zulässig ist und deshalb deutsches Recht zur Anwendung kommt, wenn die Parteien im Rechtsstreit ausschließlich auf der Grundlage der deutschen Rechtsordnung argumentieren.

Das Landgericht stützt sich materiell-rechtlich dann allerdings primär auf Vorschriften des UWG. Wettbewerbsverstöße stellen aber grundsätzlich unerlaubte Handlungen dar. Insoweit wäre nach deutschem internationalen Privatrecht aber auf den Begehungs- oder Erfolgsort abzustellen, wofür ein Inlandsbezug vorliegen muss. Gerade der ist aber nicht ersichtlich.

posted by Stadler at 08:30  

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