Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.8.10

LG Frankfurt: „gewinn.de“

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Urteil  vom 27.07.10 (Az.: 2-7 O 33/09) über die Klage eines ehemaligen Domaininhabers zu entscheiden, der DENIC darauf in Anspruch genommen hat, ihn erneut als Domaininhaber einzutragen. Die Domain ist dem Kläger aufgrund eines Providerwechselverfahrens, das allerdings den Vorgaben der DENIC-Richtlinien entsprochen hatte, verloren gegangen. Der Provider des Domaininhabers hatte auf einen Wechselantrag eines anderen Providers mehrmals nicht reagiert, weshalb der Wechsel schließlich vollzogen wurde. Hiervon wusste der Kläger angeblich nichts.

Das Landgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich der Kläger das Verhalten seines Providers zurechnen lassen muss und dem Schweigen des Providers auf den Wechselantrag hin, als sog. beredtes Schweigen Erklärungswert zukommt.

Interessant an dem Urteil ist außerdem die Einschätzung des Landgerichts Frankfurt, dass der Eintrag in die WHOIS-Datenbank rein deklaratorisch wirkt, so dass derjenige, der dort eingetragen ist, nicht zwangsläufig der tatsächliche Domaininhaber sein muss. Die DENIC kann nach Ansicht des Gerichts deshalb u.U. verpflichtet sein, einen unrichtigen Eintrag zu berichtigen und den materiell Berechtigten als Domaininhaber einzutragen.

posted by Stadler at 19:19  

2 Comments

  1. Mmmm, wenn ich jemandem mein Auto gebe, damit er es in der Waschstrasse saubere macht. Und dieser Jemand dann unzuverlässig ist und den Schlüssel stecken lässt so das ein dieb das Auto klauen kann. Dann meinen diese Richter das ich nun keinen Anspruch auf herausgabe des Wagens habe? Weil ich mir die unzulänglichkeit des Dienstleisters zurechnen lassen muss?

    schon komisch was richter so alles meinen, aber zum Glück ist das ja im namen des volkes.

    mfg
    yb

    Comment by yah bluez — 25.08, 2010 @ 09:39

  2. Demnach ist so, dass man seitens Denic gezwungen wird sich für die Eintragung durch ein Denic-Mitglied vertreten zu lassen und sich dessen Handeln oder Unterlassen dann sich deren Handlungen zuzurechnen hat. Zugleich ist die Eintragung einer Domain beim Verein Denic recht unverbindlich und sichert nicht Eigentumsrechte. Der Provider, ggf. auch ein anderes Denic Mitglied, kann jederzeit die Domain an dritte übertragen. So gesehen verstehe ich manchen Streit der Vergangenheit um Domains gar nicht mehr. Will sich jemand microsoft.de oder daimler.de übertragen lassen?

    Comment by M. Boettcher — 26.08, 2010 @ 16:16

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