Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.8.10

Arbeitnehmerdatenschutz soll Regelung für soziale Netzwerke enthalten

Zur geplanten Regelung des Beschäftigtendatenschutzes liegt ein neuer Referentenentwurf vom 11.08.2010 vor. Die MMR hat die drei bisherigen Entwürfe in einer Synopse gegenübergestellt. Die Kritik an den bisherigen Entwürfen ist zum Teil berücksichtigt worden.

In § 32 Abs. 6 S. 3 BDSG soll eine eigene Regelung für Daten aus sozialen Netzwerken eingefügt werden, die lautet:

Bei Daten aus sozialen Netzwerken, die der elektronischen Kommunikation dienen, überwiegt das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten; dies gilt nicht für soziale Netzwerke, die der Darstellung der beruflichen Qualifikation dienen.

Das bedeutet, dass Arbeitgeber Daten aus sozialen Netzwerken wie Facebook grundsätzlich nicht erheben dürfen. Anders ist dies bei Daten aus Netzwerken wie z.B. Xing, bei denen es gerade darum geht, seine berufliche Qualifikation darzustellen.

(via Beck-Blog)

posted by Stadler at 10:46  

8 Comments

  1. Ob das aber bei der Entscheidungsfindung bezüglich einer Einstellung dem zukünftigen Arbeitnehmer hilft? Daten nicht erheben zu dürfen heisst ja nicht auch gleich zum Beispiel bei einem Vorstellungsgespräch, das der Chef das in den Social Networks gelesene auch wieder vergisst, oder sehe ich das falsch?

    Comment by Sascha — 23.08, 2010 @ 11:00

  2. @Sascha
    Wie willst du den Nachweis führen?

    Comment by vera — 23.08, 2010 @ 11:06

  3. Dass Software einen Zweck haben kann, wie hier wohl vom Gesetzgeber vorausgesetzt wird ist eine widerholte Fehlannahme. Siehe Diskussion um 202c STGB.

    Das „dienen“ wörtlich zu interpretieren ließe nur den Schluss zu, dass der Nutzen jedes Soziale Netzwerks durch die Gesamtheit seiner „Anwendungen“ definiert würde. Die sind nicht zuletzt wegen ihrer Schutzwürdigkeit schwer nachzuvollziehen und im Einzelfall durch Beispiel beliebig erweiterbar.

    Trotzdem mal davon ausgegangen, dass es eine Seite gäbe, die nur der „Darstellung“ dient: Was passiert, wenn die Darstellung betrachtet wird? Doch nicht etwa Kommunikation?!

    IMHO kompletter #Fail.

    Comment by Bengt — 23.08, 2010 @ 14:08

  4. Nette Idee .. aber fast wirkungslos …
    Der Arbeitgeber darf nicht.. aber der Chef darf privat immer noch die Profile seiner (zukünftigen) Mitarbeiter besuchen.. Selbst wenn der Chef das Profil offen mit seinem Namen besucht.. wie soll der Bewerber nachweisen dass die private Erkenntnis des Chefs nicht in die berufliche Entscheidungsfindung eingeht ?
    Das Einzige was der Chef nicht mehr machen sollte wäre den Bewerber auf die Erkenntnis anzusprechen…
    Aber:
    1) Das dürften heute schon eh die wenigsten Chefs machen
    2) Wenn es Arbeitgeber eh machen, ists doch besser wenn es der Bewerber weiß.. er kann sich erklären bzw. bei der nächsten Bewerbung mal sein Profil besser gestallten.

    Comment by christian — 23.08, 2010 @ 21:58

  5. Wie passt das eigentlich zusammen mit „Jeder hat das Recht … sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“?

    Comment by Ein Mensch — 24.08, 2010 @ 10:18

  6. Das normale Recherchieren wird von dem Verbot ohnehin nicht erfasst:
    http://www.datenschutzbeauftragter-info.de/arbeitnehmerdatenschutz-praxisferne-regelung-fuer-erhebungen-von-daten-aus-sozialen-netzwerken/

    Comment by Nils — 24.08, 2010 @ 12:35

  7. aber facebook dient doch der darstellung der beruflichen qualifikation. und die vauzett-portale erst.

    ich würde mich freuen, wenn team deutschland seine abm für karlsruhe mal so gestalten könnte, dass die stirn nicht immer die tischplatte zerbricht.

    .~.

    Comment by dot tilde dot — 24.08, 2010 @ 23:38

  8. Diese gemischte Nutzung scheint der Gesetzgeber nicht bedacht zu haben. Denn gerade Facebook dient vielen heute der Darstellung der beruflichen Qualifikation, wird aber von den meisten Menschen für rein private Zwecke genutzt.

    Comment by Stadler — 25.08, 2010 @ 08:54

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.