Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.6.10

BGH: Sondernewsletter

Der Bundesgerichtshof hatte in der heute im Volltext veröffentlichten Entscheidung „Sondernewsletter“ (Urteil vom 10. Dezember 2009, Az.: I ZR 149/07) über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung für eine Internet-Flatrate über das TV-Kabelnetz zu befinden. In der Entscheidung ging es außerdem um die Frage, inwieweit Abmahnkosten zu erstatten sind, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war.

Die amtlichen Leitsätze des BGH lauten:

a) Wer  in  einer  an  die  Allgemeinheit  gerichteten  Werbung  für  einen  Telefon-Tarif  oder  eine  Internet-Flatrate  unter  Angabe  von  Preisen  wirbt,  muss, wenn  die  Inanspruchnahme  dieser  Leistungen  einen  Kabelanschluss  des Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hinweisen.

b)  Wer  in  einer  an  die  Allgemeinheit  gerichteten  Werbung  für  einen  Internet-Zugang über ein Kabelnetz unter Angabe der Übertragungsgeschwindigkeit wirbt, braucht nicht darauf hinzuweisen, dass diese Übertragungsgeschwindigkeit aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durchgängig erreicht werden kann.

c) Richtet  sich  die  Höhe  der  Abmahnkosten  nach  dem  Gegenstandswert  der Abmahnung,  sind  die  Kosten  einer  nur  teilweise  berechtigten  Abmahnung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des  Gegenstandswerts  des berechtigten Teils  der  Abmahnung  zum  Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen.

posted by Stadler at 12:00  

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