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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.4.10

BGH: Wiederholungsgefahr geht nicht auf Insolvenzverwalter über

Wettbewerbswidrige Handlungen des Insolvenzschuldners begründen in der Person des Insolvenzverwalters auch dann keine Wiederholungsgefahr, wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb des Schuldners fortführt. Das hat der BGH in einem heute veröffentlichten Urteil vom 18. März 2010 (Az.: I ZR 158/07). entschieden.

Die Wiederholungsgefahr ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist und der sich nicht in der Person des Insolvenzverwalters fortsetzt.

posted by Stadler at 16:25  

Ein Kommentar

  1. Das sind dann immer so die Momente, wo man sich fragt – oder zumindest ich mich frage – warum um alles in der Welt es in diesem Land notwendig ist, daß Selbstverständlichkeiten bis zum BGH gehen und dann von dem festgestellt werden müssen…

    Wenn der Schuldner – nur als Beispiel – ein Betrüger war, dann ist der Insolvenzverwalter auch ein Betrüger, dem man die Wiederholung des Betrugs untersagen muss…?

    Was für eine ‚Logik‘ ist DAS denn…?

    Comment by Aurisa — 15.04, 2010 @ 22:28

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