Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.2.10

Strafbarkeit der Umgehung des SIM-Locks?

Vertragshandys sind mit einer Sperre (SIM-Lock) versehen, die sicherstellen soll, dass das Handy nur im Netz des Anbieters benutzt wird, mit dem man einen Mobilfunkvertrag – zumeist über eine Laufzeit von 24 Monaten – abgeschlossen hat. Das ist der Preis den man dafür bezahlt, dass man das Handy im Rahmen des Vertrags kostenlos oder sehr günstig bekommt.

Dieser SIM-Lock lässt sich freilich auf verschiedene Arten umgehen bzw. knacken, was von manchen Staatsanwaltschaften allerdings strafrechtlich verfolgt wird.

In einem Anörungsbogen einer Polizeidienststelle heißt es hierzu: „Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen (…) wurde bekannt, dass Sie Käufer einer Unlockkarte für Handy’s waren.“ Es folgt eine wörtliche Wiedergabe von § 263a StGB (Computerbetrug), verbunden mit dem abschließenden Hinweis, dass mit dem Erwerb der Unlockkarte der Tatbestand erfüllt worden sei.

Das ist freilich Strafrecht zum Davonlaufen. Denn der bloße Erwerb einer solchen Karte erfüllt die Tatbedstandsvoraussetzungen des § 263a StGB (noch) nicht und kann allenfalls eine Vorbereitungshandlung darstellen, wobei auch das kritisch ist, nachdem durchaus auch Fälle einer legalen Verwendung denkbar sind.

Ob die anschließende Umgehung des SIM-Locks den Tatbestand des § 263a StGB erfüllen kann, ist aber auch zweifelhaft. Denn es handelt sich zunächst nur um eine Vertragverletzung, sofern es vertraglich untersagt ist, während der Vertragslaufzeit den SIM-Lock auszuhebeln. Und der bloße vertragswidrige Gebrauch soll nach dem Sinn und Zweck von § 263s StGB an sich nicht strafbar sein, wenngleich der Wortlaut insoweit ungenau ist. Hinzu kommt auch im Einzelfall noch die Frage nach dem Schaden.

Im Zusammenhang mit diesem Problemkreis werden auch noch andere Straftatbestände diskutiert, wie z.B. § 303a StGB oder § 108b UrhG. Der Urheberrechtsverstoß ist allerdings im Falle einer ausschließlichen Nutzung zum eigenen Gebrauch nicht strafbar.

Derzeit ist völlig offen, ob in diesen Sachverhalten tatsächlich eine Strafbarkeit in Betracht kommt oder nicht.

posted by Stadler at 16:00  

2 Comments

  1. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die Frage der Entfernung von sog. "Brandings". Bei O2 verliert man beispielsweise den Anspruch auf Garantie und Gewährleistung wenn man sein Handy mit der neutralen Original-Herstellersoftware anstatt der O2-Software betreiben will.

    Comment by Anonymous — 10.02, 2010 @ 11:40

  2. mich würde auch interessieren, ob der relative Preisunterschied überhaupt als Begründung des Verbotes zur Nutzung von Entsperrtechniken tauglich ist. Es gibt doch gar keinen signifikanten Preisunterschied mehr. Es ist eher so, daß ein kunde, welcher sich ein vermeintlich „vergünstigtes“ Handy vom Provider holt, sich eher schlechter stellt, als ein kunde, welcher separat kauft.

    Comment by Wettbewerb — 18.02, 2011 @ 12:09

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