Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.2.10

Muss der Zugang der Abmahnung nachgewiesen werden?

Eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg, das übrigens schon eine Weile im Netz kursiert, sorgt auf Twitter gerade für Wirbel. Denn das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 07.07.2009 entschieden, dass eine (wettbewerbsrechtliche) Abmahnung auch per E-Mail ausgesprochen werden kann und das Risiko, dass die Abmahnung nicht zugangen ist, beim Abgemahnten liegt. Im konkreten Fall hatte die Abmahnung per E-Mail ihr Ziel nicht erreicht, sondern war (angeblich) in der Firewall des Abgemahnten hängengeblieben. Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg hilft dem Abgemahnten dieser Einwand aber nichts. Auch wenn es seltsam klingt, entspricht das Eregbnis der gefestigten Rechtsprechung gerade auch des Bundesgerichtshofs.

Da für die Abmahnung kein Formzwang besteht, ist sie auch formlos möglich, also auch mündlich, telefonisch oder per E-Mail.

Zur Frage des Zugangs einer Abmahnung bzw. der Beweislast für den Zugang hat der BGH mit Beschluss vom 21.12.2006 (Az.: I ZB 17/06) folgendes entschieden:

Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Kläger lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Kann nicht festgestellt werden, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, ist für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum.

Um das verstehen zu können, muss man die Ausgangssituation betrachten. Eine Pflicht überhaupt abzumahnen, besteht im Wettbewerbsrecht bislang nicht. Der Gläubiger kann also auch gleich zum Gericht gehen, trägt aber dann das Risiko, dass sich der Schuldner darauf beruft, er habe zur Klage oder dem Antrag auf einstweilige Verfügung keinen Anlass gegeben. Diesen Einwand ermöglicht ihm die Vorschrift des § 93 ZPO, mit der Folge, dass der Kläger die Kosten zu tragen hat, obwohl er in der Sache Recht hat. § 93 ZPO ist allerdings eine Ausnahmevorschrift, so dass der Schuldner der sich auf die ihm günstige Ausnahme beruft auch deren Voraussetzungen nachweisen muss.

Die Entscheidung des BGH mag seltsam erscheinen, sie ist aber angesichts der gesetzlichen Regelung rechtsdogmatisch korrekt.

Ein anderes Ergebnis würde eine Gesetzesänderung voraussetzen. Der Gesetzgeber müsste die Abmahnung zur zwingenden Prozessvoraussetzung machen.

posted by Stadler at 16:10  

Keine Kommentare

  1. Ach ja, typisch LG Hamburg…

    Comment by Anonymous — 3.02, 2010 @ 16:58

  2. Der BGH hat allerdings noch einiges mehr gesagt. Er hat unter anderem besonders benannt, dass das Schreiben nicht als unzustellbar zurückgeschickt worden ist. Eine Rücksendung gibt es bei EMails nur bei entsprechend konfiguerierten Mailservern. Auch liegt der Nachweis, dass die Mail tatsächlich den Mailserver des Abmahnenden verlassen hat, bei dem Kläger.
    Letztlich ist die Wertung hinsichtlich der Post eben nicht 1:1 auf die E-Mail zu übertragen. Bei E-Mail-Konten sind SPAM-Filter üblich. Diese stellen ein vom Versendenden einzurechnendes Risiko des gewählten Kommunikationsweges dar.
    Letztlich müsste der Abgemahnte dann aber wenigstens vortragen / darlegen, dass sein SPAM-Filter oder seine Firewall eine entsprechende Konfiguration aufweist. Würde die vorgetragene und belegte Konfiguration die angeblich abgesandte Mail auffangen, wäre der nicht erfolgte Zugang mE glaubhaft gemacht.

    Comment by Malte S. — 3.02, 2010 @ 18:25

  3. Kann doch eigentlich (im Geschäftsverkehr) nur heissen, dass ich im Impressum einer web-Seite bei der Angabe einer email-Adresse einen Zusatz anbringe, der etwa wie folgt lauten könnte:

    "Bei der Angabe der email-Adresse ist zu beachten, dass darüber zugesandte Nachrichten ausschliesslich im Gefahrenbereich des Absenders liegen und der Empfänger keinerelei Haftung für den Eingang übernimmt."

    Würde dies wirken?

    Comment by GustavMahler — 3.02, 2010 @ 18:36

  4. Stellt sich die Frage ob die Sollvorschrift des § 97a UrhG eine abweichende Beurteilung rechtfertigt.

    Im übrigen wäre ich mir nicht sicher, ob ein Spamfilter/Firewall tatsächlich zum Risiko des Versenders gehören. Immerhin läuft die Software auf dem Server des Empängers und damit in seiner Risikosphäre.

    Comment by Anonymous — 4.02, 2010 @ 07:22

  5. Kann ich nur beipflichten. Wenn ein Butler eine Abmahnung als Werbung wegwirft, ist das ja auch nicht das Problem des Absenders.

    Comment by Anonymous — 4.02, 2010 @ 10:10

  6. E-Mail ist keine gesicherte Übertragung. Das Risiko, dass eine E-Mail nicht beim Empfänger ankommt, ist ja vielfältig und kann unterschiedlichste Gründe haben. Ein Spamfilter ist da nur ein Baustein.

    Comment by Anonymous — 4.02, 2010 @ 16:41

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