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	<title>Kommentare zu: Muss der Zugang der Abmahnung nachgewiesen werden?</title>
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	<description>Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0</description>
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		<title>Von: Anonymous</title>
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		<dc:creator>Anonymous</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 16:41:09 +0000</pubDate>
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		<description>E-Mail ist keine gesicherte Übertragung. Das Risiko, dass eine E-Mail nicht beim Empfänger ankommt, ist ja vielfältig und kann unterschiedlichste Gründe haben. Ein Spamfilter ist da nur ein Baustein.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>E-Mail ist keine gesicherte Übertragung. Das Risiko, dass eine E-Mail nicht beim Empfänger ankommt, ist ja vielfältig und kann unterschiedlichste Gründe haben. Ein Spamfilter ist da nur ein Baustein.</p>
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		<title>Von: Anonymous</title>
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		<dc:creator>Anonymous</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 10:10:00 +0000</pubDate>
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		<description>Kann ich nur beipflichten. Wenn ein Butler eine Abmahnung als Werbung wegwirft, ist das ja auch nicht das Problem des Absenders.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Kann ich nur beipflichten. Wenn ein Butler eine Abmahnung als Werbung wegwirft, ist das ja auch nicht das Problem des Absenders.</p>
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		<title>Von: Anonymous</title>
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		<dc:creator>Anonymous</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Feb 2010 07:22:40 +0000</pubDate>
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		<description>Stellt sich die Frage ob die Sollvorschrift des § 97a UrhG eine abweichende Beurteilung rechtfertigt.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Im übrigen wäre ich mir nicht sicher, ob ein Spamfilter/Firewall tatsächlich zum Risiko des Versenders gehören. Immerhin läuft die Software auf dem Server des Empängers und damit in seiner Risikosphäre.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Stellt sich die Frage ob die Sollvorschrift des <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a UrhG</a> eine abweichende Beurteilung rechtfertigt.</p>
<p>Im übrigen wäre ich mir nicht sicher, ob ein Spamfilter/Firewall tatsächlich zum Risiko des Versenders gehören. Immerhin läuft die Software auf dem Server des Empängers und damit in seiner Risikosphäre.</p>
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		<title>Von: GustavMahler</title>
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		<dc:creator>GustavMahler</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 18:36:46 +0000</pubDate>
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		<description>Kann doch eigentlich (im Geschäftsverkehr) nur heissen, dass ich im Impressum einer web-Seite bei der Angabe einer email-Adresse einen Zusatz anbringe, der etwa wie folgt lauten könnte:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&quot;Bei der Angabe der email-Adresse ist zu beachten, dass darüber zugesandte Nachrichten ausschliesslich im Gefahrenbereich des Absenders liegen und der Empfänger keinerelei Haftung für den Eingang übernimmt.&quot;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Würde dies wirken?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Kann doch eigentlich (im Geschäftsverkehr) nur heissen, dass ich im Impressum einer web-Seite bei der Angabe einer email-Adresse einen Zusatz anbringe, der etwa wie folgt lauten könnte:</p>
<p>&quot;Bei der Angabe der email-Adresse ist zu beachten, dass darüber zugesandte Nachrichten ausschliesslich im Gefahrenbereich des Absenders liegen und der Empfänger keinerelei Haftung für den Eingang übernimmt.&quot;</p>
<p>Würde dies wirken?</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Malte S.</title>
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		<dc:creator>Malte S.</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 18:25:54 +0000</pubDate>
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		<description>Der BGH hat allerdings noch einiges mehr gesagt. Er hat unter anderem besonders benannt, dass das Schreiben nicht als unzustellbar zurückgeschickt worden ist. Eine Rücksendung gibt es bei EMails nur bei entsprechend konfiguerierten Mailservern. Auch liegt der Nachweis, dass die Mail tatsächlich den Mailserver des Abmahnenden verlassen hat, bei dem Kläger.&lt;br /&gt;Letztlich ist die Wertung hinsichtlich der Post eben nicht 1:1 auf die E-Mail zu übertragen. Bei E-Mail-Konten sind SPAM-Filter üblich. Diese stellen ein vom Versendenden einzurechnendes Risiko des gewählten Kommunikationsweges dar. &lt;br /&gt;Letztlich müsste der Abgemahnte dann aber wenigstens vortragen / darlegen, dass sein SPAM-Filter oder seine Firewall eine entsprechende Konfiguration aufweist. Würde die vorgetragene und belegte Konfiguration die angeblich abgesandte Mail auffangen, wäre der nicht erfolgte Zugang mE glaubhaft gemacht.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat allerdings noch einiges mehr gesagt. Er hat unter anderem besonders benannt, dass das Schreiben nicht als unzustellbar zurückgeschickt worden ist. Eine Rücksendung gibt es bei EMails nur bei entsprechend konfiguerierten Mailservern. Auch liegt der Nachweis, dass die Mail tatsächlich den Mailserver des Abmahnenden verlassen hat, bei dem Kläger.<br />Letztlich ist die Wertung hinsichtlich der Post eben nicht 1:1 auf die E-Mail zu übertragen. Bei E-Mail-Konten sind SPAM-Filter üblich. Diese stellen ein vom Versendenden einzurechnendes Risiko des gewählten Kommunikationsweges dar. <br />Letztlich müsste der Abgemahnte dann aber wenigstens vortragen / darlegen, dass sein SPAM-Filter oder seine Firewall eine entsprechende Konfiguration aufweist. Würde die vorgetragene und belegte Konfiguration die angeblich abgesandte Mail auffangen, wäre der nicht erfolgte Zugang mE glaubhaft gemacht.</p>
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		<title>Von: Anonymous</title>
		<link>http://www.internet-law.de/2010/02/muss-der-zugang-der-abmahnung-nachgewiesen-werden.html/comment-page-1#comment-3763</link>
		<dc:creator>Anonymous</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 16:58:25 +0000</pubDate>
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		<description>Ach ja, typisch LG Hamburg...</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ach ja, typisch LG Hamburg&#8230;</p>
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