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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.10.09

Muss die Bundesregierung das Zugangserschwerungsgesetz dem Bundespräsidenten vorlegen?

Mir wurde in den letzten Tagen mehrfach die Frage gestellt, ob die Bundesregierung das Zugangserschwerungsgesetz eigentlich überhaupt an Horst Köhler zur Gegenzeichnung vorlegen muss.

Und es erscheint tatsächlich denkbar, dass nicht vorgelegt wird bzw. die Bundesregierung die Vorlage zumindest solange verzögert, bis die Koalitionsverhandlungen beendet sind.

Nach Art. 58 GG i.V.m. § 29 GO BReg werden Gesetze dem Bundespräsidenten erst nach Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler und durch den zuständigen Fachminister vorgelegt. Hierzu gibt es einen historischen Fall aus dem Jahre 1954 (Platow-Amnestie) – es ist wohl der Einzige – in dem die Bundesregierung ein beschlossenes Gesetz gar nicht an den Bundespräsidenten weitergeleitet und gewartet hat, bis der Bundestag ein abweichendes, aufhebendes Gesetz beschlossen hat. Dass auch das verfassungsrechtlich fragwürdig ist, steht auf einem anderen Blatt.

posted by Stadler at 16:27  

Keine Kommentare

  1. Ich verstehe es immer noch nicht ganz: Art. 82 Abs. 1 S. 2 GG verlangt doch zwingend für das Inkrafttreten von Gesetzen die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten. Wie könnte ein Gesetz ihm nicht zugeleitet werden und dennoch in Kraft treten?

    Zudem: Was ist mit dem Grundsatz der Diskontinuität? Könnte er nicht dazu führen, dass das noch nicht ausgefertigte Gesetz erneut in den Bundestag eingabracht werden muss?

    Diese Bedenken dürften meines Erachtens einem Inkrafttreten eindeutig entgegenstehen. Ansonsten könnte man ja bei jedem Gesetz mit Art. 58 GG iVm § 29 GOBReg argumentieren und den BuPrä umgehen. Das KANN einfach nicht sein.

    Comment by Duke — 9.10, 2009 @ 17:09

  2. "Wie könnte ein Gesetz ihm nicht zugeleitet werden und dennoch in Kraft treten?"

    Gar nicht. Wie kommst Du drauf?

    "Zudem: Was ist mit dem Grundsatz der Diskontinuität? Könnte er nicht dazu führen, dass das noch nicht ausgefertigte Gesetz erneut in den Bundestag eingabracht werden muss?"

    Nein. Das Gesetz wurde im Bundestag abschließend beraten.

    Comment by JensMueller — 9.10, 2009 @ 17:23

  3. @Duke: "bis der Bundestag ein abweichendes, aufhebendes Gesetz beschlossen hat."

    wer sprach hier vom Inkrafttreten?

    Comment by Xaerdys — 9.10, 2009 @ 17:53

  4. Ich habe die Gegenzeichnung mit der Unterzeichnung durcheinandergebracht und bitte um Entschuldigung dafür.

    Trotzdem verstehe ich die Frage nicht. Nach Art. 58 GG bedürfen Anordnungen des BuPrä der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler respektive des zuständigen Bundesministers. Es ist also gerade umgekehrt. Fehlt die Gegenzeichnung, kann der BuPrä wegen Art. 58 GG nicht ausfertigen.
    Und wegen § 29 GOBReg würde dem BuPrä doch ohnehin ein gegengezeichnetes Gesetz vorgelegt.
    Sorry, aber der Blogeintrag ist in meinen Augen insoweit etwas unklar.

    Warum sollte die Bundesregierung das beschlossene Gesetz nicht vorlegen? Die CDU will es doch gerade durchbringen. Die FDP ist zwar dagegen, aber ob sie sich in diesem Punkt in den Koalitionsverhandlungen gegenüber der CDU durchsetzen kann, ist mehr als fraglich.

    Selbst wenn das Gesetz vorgelegt würde: Ich hoffe dass Horst Köhler seine materielle Prüfungskompetenz in Anspruch nimmt und das Gesetz kippt.

    Comment by Duke — 9.10, 2009 @ 21:08

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