Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.9.09

Sony Music mahnt jetzt auch Blogs ab

Sony Music mahnt jetzt offenbar auch Blogs ab, die (nur)auf HipHop Mixtapes verlinken. U.a. wird hierbei die Verletzung der Urheberrechte an Tracks des deutschen Rappers Curse beanstandet.

Was in tatsächlicher Hinsicht dazu zu sagen ist, kann man bei dei den blog.rebellen nachlesen. Die Musikindustrie schießt weiter auf ihr eigenes Tor.

Rechtlich wird es sehr stark darauf ankommen, ob man den Bloggern Verschulden unterstellen kann. Bei Links auf Quellen wie Rapidshare ist zu befürchten, dass die Gerichte Fahrlässigkeit annehmen, weil der Linksetzer damit rechnen muss, dass das Material dort unter Verstoß gegen das Urheberrecht eingestellt worden ist. Ansonsten bleibt nur die Störerhaftung und darüber gibt es keinen Schadensersatz. Insgesamt bleibt aber die Frage, ob durch den Link überhaupt etwas öffentlich zugänglich gemacht wird, oder das Werk nicht ohnehin schon öffentlich zugänglich war. Die rechtlichen Fragen rund um die Linkhaftung sind nach wie vor nicht wirklich abschließend geklärt und der Gesetzgeber drückt sich bislang um eine Regelung.

Update: Offenbar hatten MTV und das eigene Label von Curse auch auf das Mixtape verlinkt!

posted by Stadler at 14:10  

Keine Kommentare

  1. Sony mahnt jetzt auch alles ab, was irgendwie mit eBay-Verkäufen bezüglich Michael-Jackson-CDs zu tun hat, und schlägt kostenmäßig zunächst gnadenlos zu; gehe aber davon aus, dass die mit sich reden lasse

    Comment by Werner Siebers — 24.09, 2009 @ 14:43

  2. "Insgesamt bleibt aber die Frage, ob durch den Link überhaupt etwas öffentlich zugänglich gemacht wird […]"

    Das ist doch seit BGH Paperboy geklärt, dachte ich. Eine relevante urheberrechtliche Nutzungshandlung liegt damit durch Links allein nicht vor. Die Frage ist also nur, ob man sich durch einen Link die rechtswidrigen Inhalte zu eigen gemacht hat und sie somit zurechenbar sind.

    Und klar: Die Störerhaftung kommt natürlich dazu.

    Comment by Adrian — 24.09, 2009 @ 16:04

  3. @Adrian:
    Da wäre ich mir im Ergebnis nicht so sicher, weil die Gerichte ja bei einem "Downloadlink" auch gerne eine Beteiligung an der fremden Rechtsverletzung annehmen.

    Außerdem kann man bei Inhalten, die bei einem Sharehoster eingestellt werden, evtl. schon die Frage erörtern, ob das bereits öffentlich zugänglich war.

    Comment by Pavement — 24.09, 2009 @ 17:22

  4. "Außerdem kann man bei Inhalten, die bei einem Sharehoster eingestellt werden, evtl. schon die Frage erörtern, ob das bereits öffentlich zugänglich war."

    Okay, das ist ein Argument. Ich muss zugeben, dass ich mich mit dem Fall auch noch gar nicht genauer befasst habe. Ich bin nur über diese Formulierung gestolpert und musste sofort an Paperboy denken.

    Comment by Adrian — 24.09, 2009 @ 17:44

  5. ich danke für den Support, wir haben schon Kontakt mit Anwälten aufgenommen. Sind gespannt was dabei rum kommt.

    Comment by legastiger — 24.09, 2009 @ 18:30

  6. Bei Sharehostern wie RapidShare ist es ja üblich, dass nur der Uploader die hochgeladenen Dateien öffentlich zugänglich machen kann. Stellt der Uploader seinen eigentlich geheimen Rapidshare-Link z.B. auf seiner Website bereit, kann er durchaus die zuvor nicht öffentlichen Inhalte öffentlich zugänglich machen. Bei sonstigen nicht zugangsbeschränkten Inhalten, die für die Öffentlichkeit – also für alle nicht durch persönliche Verbundenheit zueinander stehende Personen – zugänglich sind, kann meines Erachtens schon begrifflich kein erneutes öffentliches Zugänglichmachen erfolgen. Weil die Mixtapes schon im Internet durch Dritte veröffentlicht wurden, kann unser Linksetzer nicht unmittelbar urheberrechtlich für die Verlinkung haften. Der Hinweis von Adrian, dass der Hyperlink selbst keine urheberrechtlich relevante Handlung darstellt, ist daher m.E. korrekt. Natürlich ist an eine Beteiligung zu denken, allerdings ist hier Vorsatz bezüglich der Förderung der Haupttat erforderlich. Links werden zwar bewusst gesetzt, allerdings ist wegen des Schöner Wetten-Urteils des BGH auch Zweck und Gesamtzusammenhang des Links zu berücksichtigen, so dass der Vorsatz nicht zu leicht angenommen werden darf. Die Karten stehen also nicht schlecht, wenn die Anwälte des Bloggers richtig und sorgfältig argumentieren.

    Comment by Duke — 24.09, 2009 @ 23:17

  7. @Duke: Wobei die Argumentation des BGH aus der Paperboy Entscheidung nicht 1:1 übertragbar ist und deshalb sicherlich Raum bleibt, für eine andere Betrachtung.

    Und mit einem Verschulden, gerade im Bereich des Urheberrechts, sind die Instanzgerichte nach meiner praktischen Erfahrung sehr schnell bei der Hand.

    Wer sich hier ernsthaft mit Sony Music streiten will, der muss das Geld und den Willen haben, durch die Instanzen zu marschieren. Und das ist gerade in diesen Fällen regelmäßig das Problem. Hier setzt sich der wirtschaftlich stärkere zumeist durch, was auch der Grund dafür ist, dass es vergleichsweise wenig Filesharing-Prozesse gibt, obwohl die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen sicherlich pro Jahr in die Zehntausende geht.

    Comment by Pavement — 25.09, 2009 @ 09:14

  8. Sie haben Recht.Das Verschulden zaubern die Instanzgerichte schnell aus dem Hut. So wurde etwa beim Verfahren des Heise Zeitschriften Verlags (siehe http://www.heise.de/heisevsmi/) gegen acht Unternehmen der Musikindustrie Vorsatz ohne Umschweife bejaht – alleine aufgrund eines einziges Satzes in der Newstickermeldung, in dessen Kontext der Hyperlink stand.Es ist bedauerlich, dass die Instanzgerichte hier nicht sorgfältig differenzieren.

    Interessant an dem aktuellen Fall ist folgender Satzausschnitt in der Abmahnung der Kanzlei Rasch: Diese weist darauf hin, dass ihre Mandantsschaft die "ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte innehat." (siehe http://mixtapesammelstelle.de/2009/09/24/in-eigener-sache-abgemahnt/) Hier ist ein Ansatzpunkt zur Verteidigung: Links führen bekanntermaßen NICHT zu einer Vervielfältigungshandlung. Zudem kann eine Verbreitung nur in körperlicher Weise stattfinden, während Links allenfalls das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verletzen können. Vielleicht ein Strohhalm?

    Wir brauchen dringend eine Haftungsprivilegierung im TMG für Hyperlinks und Suchmaschinen. Die wird zwar nicht das Allheilmittel gegen Abmahnungen von Linksetzern sein, aber es setzt ein Signal und befreit Linksetzer (hoffentlich) von einer proaktiven Inhaltskontrolle.

    Was mich noch interessiert, Pavement: Warum denken Sie, dass die Paperboy-Entscheidung nicht 1:1 übertragbar ist?

    Comment by Duke — 25.09, 2009 @ 10:14

  9. Ich komme nicht aus Jurististan. Deshalb meine interessierte Laienfrage: Wie kann denn ein Link das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verletzen? Der Content ist doch öffentlich, sonst könnte man nicht darauf verlinken.

    Außerdem verstehe ich nicht, wie die Justiz ernsthaft das Linkkonzept, DAS strukturelle Merkmal der Vernetztheit im Internet und sein Mehrwert, infrage stellen kann. Wie soll ein Betreiber (Blog, Community, Firma) ernsthaft im Internet agieren, wenn er für die Linkinhalte haftbar gemacht werden kann. Ich kann doch nicht täglich nachschauen, ob alle verlinkten Seiten immer noch das beinhalten, was sie beim Erstellen meines Links anzeigten. Ganz zu schweigen davon, daß ich als Privatperson gar nicht die Möglichkeit habe zu überprüfen, ob der verlinkte Inhalt tatsächlich rechtmäßig von den anderen Leuten online gestellt wurde. Bizarr, für mich als Außenstehenden.

    Comment by tschill — 26.09, 2009 @ 21:16

  10. @ tschill:

    Alles berechtigte und sehr sinnvolle Fragen. Genau diese Fragen stelle ich mir auch, obwohl ich
    Jura studiert habe.

    Grundsätzlich kann ein Link das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nicht verletzen, das hat der BGH bereits festgestellt. Der BGH dazu wörtlich:

    "Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.

    Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann." (BGH, Urteil vom 17.07.2003
    I ZR 259/00-Paperboy)

    Vereinfacht gesagt: Wer Inhalte ins Netz stellt, macht diese bereits selbst öffentlich zugänglich. Wer darauf verlinkt, kann also nicht noch einmal öffentlich zugänglich machen. Das darf für Surface und Deep Links als geklärt gelten.

    Nun gibt es aber Gerichte und Stimmen in der juristischen Literatur, die so argumentieren: Tritt für den normalen Nutzer die Fremdheit des mit dem Frame Link verknüpften contents nicht in Erscheinung, ist das so, als würde der Linksetzer die Inhalte neu ins Netz stellen. Der Linksetzer mache sich damit die verlinkten Inhalte zu eigen. Also verletze er das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung.

    Ich halte das für verfehlt und glaube, dass der BGH anders entscheiden würde.

    Was die Verlinkung und die Überprüfung auf rechtswidrige Inhalte angeht: Es besteht derzeit faktisch eine solche Pflicht, die verlinkten Inhalte vor dem Verlinken zumindest auf sog. "offensichtliche Rechtsverletzungen" zu prüfen. Enthält die Zielseite Inhalte, die jeder Laie ohne Rechtsprüfung für rechtswidrig halten wird (dokumentierter Missbrauch von Kindern, aktuelle Kinofilme, neueste Software), darf er den Link nicht setzen. Allerdings ist der BGH hier großzügig und verweist – wie tschill – auf die Bedeutung, welche Hyperlinks für die Bedeutung des Internets, so dass an die Offensichtlichkeit wirklich klar zutage treten muss, damit man haftet.

    Wenn sich die verlinkten Inhalte nachträglich ändern, wird allgemein angenommen, dass es dem Linksetzer nicht zumutbar ist, gesetzte Links zu überprüfen. Wenn der Linksetzer allerdings einen Hinweis oder eine Abmahnung bekommt, die auf die Rechtswidrigkeit hinweist, sollte er den Link (notfalls vom kompetenten Anwalt) überprüfen lassen. Erweist er sich als rechtswidrig, ist er unverzüglich zu entfernen.

    Dass das in der Praxis nicht so einfach ist, dürfte klar sein.

    Ich hoffe, dass ich ein wenig Licht in die Angelegenheit bringen konnte.

    Comment by Duke — 27.09, 2009 @ 12:14

  11. Duke, danke für die ausführlichen Erläuterungen.

    Wenn der Linksetzer allerdings einen Hinweis oder eine Abmahnung bekommt, die auf die Rechtswidrigkeit hinweist, sollte er den Link (notfalls vom kompetenten Anwalt) überprüfen lassen. Erweist er sich als rechtswidrig, ist er unverzüglich zu entfernen.

    De facto bedeutet das aber, daß nur finanzkräftige Blogger mit einer Rechtsschutzversicherung sich dieses Hobby ohne schlaflose Nächte leisten können. Wenn man sich die Prozeßkostenabrechnung bei Jens Weinreich ansieht, nutzt einem das Recht nichts ohne eine entsprechende Portokasse.
    Zum aktuellen Fall zurück: Ist der Link via MTV und Curse nicht ein Zeichen dafür, daß keine offensichtliche Urheberrechtsverletzung vorliegt? Denn würde das von seiten der Justiz abgelehnt, hätte die Musikindustrie die perfekte Gelddruckmaschine: Man macht mit einer Tochterfirma eine Internetseite auf, stellt dort Content von sich rein und verlinkt diesen Content. Dadurch wird der Anschein von Rechtmäßigkeit erweckt, andere User verlinken den Content, man mahnt ab und teilt sich den Gewinn mit der Anwaltskanzlei. Nebenbei hat man noch kostenlose Werbung durch die Netzaufregung. Wird die Sache zu publik – einfach die nächste Seite aufmachen. Vollkommen risikolos und funktioniert solange, bis gar keiner mehr irgendwelche Links setzen wird.

    Comment by tschill — 27.09, 2009 @ 13:07

  12. Ja, im Ergebnis haben Sie da Recht damit, dass eine Rechtsschutzversicherung angebracht ist. Allerdings muss ich hinzufügen, dass auf der anderen Seite bei ersichtlich rechtswidrigen Inhalten auch eine juristische Handhabe bleiben muss, Links zu bestimmten Inhalten zu entfernen. Anderenfalls kann eine Eindämmung strafbarer Inhalte überhaupt nicht mehr geschehen. Es sollten nur nicht jene darunter leiden, die – wie Sie als blogger – ihrem Hobby nachgehen und beste Absichten haben. Und wie Sie treffend bemerken: Recht haben und Recht bekommen haben erst einmal nichts miteinander zu tun. Leider.

    Zum aktuellen Fall: Die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ist hier tatsächlich mehr als fragwürdig. Wie Sie schon dazu bemerkt haben, spricht bereits die Tatsache, dass MTV das Mixtape verlinkt hat, gegen eine offensichtliche Rechtsverletzung. Allerdings gilt hier, worauf Pavement hingewiesen hat: Die Instanzgerichte sind nicht zimperlich – trotz eindeutiger Entscheidungen des BGH.

    Comment by Duke — 27.09, 2009 @ 14:26

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