Seltsamer Tenor des Landgerichts Köln
Habe gerade eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vor mir, durch die meiner Mandantin wettbewerbswidrige Äußerungen über einen Mitbewerber untersagt werden.
Das Gericht macht sich keineswegs die Mühe, einen konkreten Verbotsausspruch zu formulieren, sondern tenoriert wie folgt: „…es zu unterlassen (…) sich wie nachfolgend wiedergegeben zu äußern:„. Und was nachfolgt, ist die vollständige Kopie einer halbseitigen eidesstattlichen Versicherung, in der, neben jeder Menge Prosa, im Fließtext in indirekter Rede auch einige angebliche Aussagen meiner Mandantin geschildert werden.
Die Mandantin fragt mich nicht ganz zu Unrecht, was ihr das Gericht denn jetzt genau verboten hat.
Davon, dass für die Entscheidungsformel das Bestimmtheitsgebot gilt und speziell bei einer Unterlassung auch der Gegenstand des Verbots deutlich bezeichnet sein muss, hat man in Köln wohl noch nichts gehört. Die Mandantin soll sich stattdessen aus einem halbseitigen Fließtext selbst dasjenige raussuchen, was sie unterlassen muss.
Welche Kammer? 31/33 ZK oder 1/4 KfH (oder gar die 28. ZK)?
VG aus K
Dominik
Comment by Dominik Boecker — 23.09, 2009 @ 11:22
Hallo Dominik,
es war die 4. KfH
Comment by Pavement — 23.09, 2009 @ 12:02