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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.9.09

BGH: Betriebsbeobachtung

Nach einer heute veröffentlichten Entscheidung des BGH (Urteil vom 16.07.2009, Az.: I ZR 56/07) kann das Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen eines Konkurrenten zwar eine unlautere Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG darstellen. Die bloße Beobachtung eines Mitbewerbers von einer öffentlichen Straße aus, erfüllt diese Voraussetzungen aber noch nicht.

Im konkreten Fall hatte die Beklagte das Betriebsgelände der Klägerin durch einen Mitarbeiter von einem auf öffentlicher Straße stehenden PKW aus beobachten lassen. Der Mitarbeiter der Beklagten hatte sich dabei Notizen über An- und Abfahrten von Fahrzeugen und damit verbundene Tätigkeiten auf dem Gelände gemacht. Das OLG Celle sah darin, im Gegensatz zum BGH, einen Wettbewerbsverstoß.

posted by Stadler at 09:48  

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