BGH: Blood & Honor nicht strafbar
Der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole erfüllt nach einem Urteil des Bundesgerichtshof vom 13. August 2009 (Az.: 3 StR 228/09) nicht ohne weiteres den Straftatbestand des § 86 a StGB.
Diese Vorschrift stellt, so der BGH, nicht jedes Bekenntnis zu einer NS-Organisation unter Strafe, sondern nur die Verwendung von Kennzeichen dieser Organisationen, etwa ihrer Parolen, Abzeichen, Fahnen etc..
Durch die Übersetzung in eine andere Sprache erfährt eine NS-Parole nach Ansicht der Bundesrichter jedoch eine grundlegende Verfremdung, die der Tatbestand des § 86 a StGB nicht mehr erfasst. Nazi-Parolen erhalten nach Meinung des BGH ihre charakteristische nämlich nicht nur durch ihren Sinngehalt sondern ebenso durch die deutsche Sprache.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 168/2009 vom 13.08.2009