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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.8.09

BGH: Blood & Honor nicht strafbar

Der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole erfüllt nach einem Urteil des Bundesgerichtshof vom 13. August 2009 (Az.: 3 StR 228/09) nicht ohne weiteres den Straftatbestand des § 86 a StGB.

Diese Vorschrift stellt, so der BGH, nicht jedes Bekenntnis zu einer NS-Organisation unter Strafe, sondern nur die Verwendung von Kennzeichen dieser Organisationen, etwa ihrer Parolen, Abzeichen, Fahnen etc..

Durch die Übersetzung in eine andere Sprache erfährt eine NS-Parole nach Ansicht der Bundesrichter jedoch eine grundlegende Verfremdung, die der Tatbestand des § 86 a StGB nicht mehr erfasst. Nazi-Parolen erhalten nach Meinung des BGH ihre charakteristische nämlich nicht nur durch ihren Sinngehalt sondern ebenso durch die deutsche Sprache.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 168/2009 vom 13.08.2009

posted by Stadler at 15:00  

3 Comments

  1. Tut mir leid, aber Ihre Überschrift ist falsch und irreführend

    "Der Angeklagte kann sich jedoch gleichwohl wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht haben, wenn er den Namen der in Deutschland verbotenen Vereinigung "Blood & Honour" symbolhaft verwendet hat. Erfährt der Name einer verbotenen Organisation eine gestalterische Ausformung, etwa durch eine besondere Schriftgebung, kann ihm die Funktion eines Kennzeichens zukommen. Mit dieser Möglichkeit hat sich das Landgericht im angefochtenen Urteil nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig hat es geprüft, ob sich der Angeklagte durch das Vorrätighalten der mit einem aggressiv-kämpferischen Text bedruckten T-Shirts wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) oder wegen Unterstützens des organisatorischen Zusammenhalts der verbotenen Vereinigung "Blood & Honour" nach § 85 StGB strafbar gemacht hat. Diese Fragen werden in einer neuen Hauptverhandlung zu klären sein."

    Comment by ballmann — 13.08, 2009 @ 15:30

  2. Das Urteil wirft wahrscheinlich (bisher liegt ja nur die PM vor) mehr Probleme auf, als vielen jetzt zuerst klar ist.

    So soll eine (für Szene-Kenner fraglos eindeutig zuzuordnende) Bezeichnung kein "Kennzeichen" darstellen, solange sie nur Begrifflich (also in Schriftform, ohne Symbolik) dargestellt wird.

    Dann aber liest man weiter unten in der PM "Erfährt der Name einer verbotenen Organisation eine gestalterische Ausformung, etwa durch eine besondere Schriftgebung, […]".

    Das heißt, nur die zwei (eindeutigen!) Wörter sind nicht ausreichend. Wenn aber durch eine typische Schriftgebung (die gibt es ja in der Tat bei diesem Netzwerk) die Ähnlichkeit vorliegt, soll es ein Kennzeichen sein.

    Klingt zwar konsequent, hat aber eine interessante Folge: Im Absatz 2 des §86a StGB werden auch Kennzeichen erfasst, die "zum Verwechseln ähnlich sind". Dann muss man aber mit der vorliegenden PM davon ausgehen, dass zwei belanglose Wörter im passenden Schriftzug den Tatbestand erfüllen – die eigentliche Bezeichnung (ohne Schriftzug) aber nicht. Hier ergibt sich ein Wertungswiderspruch.

    Hinzu kommt, dass der Absatz 2 des §86a StGB ausdrücklich auch "Grußformeln" und "Parolen" erfasst. Wenn schon die Begrüßung einer solchen Organisation, und die Kennzeichen die den Namen symbolisieren dem Tatbestand unterfallen, wird es – mit Blick auf den obigen Wertungswiderspruch ohnehin – schwer verständlich.

    Comment by Fawkes — 13.08, 2009 @ 18:42

  3. @ballmann:
    Die Überschrift ist möglicherweise missverständlich.
    Blood & Honor ist erstmal nicht nach § 86a StGB als Verwendung der NS-Parole "Blut und Ehre" strafbar. Es könnte nach Ansicht des BGH gleichwohl strafbar sein, als symbolhafte Verwendung des Namens der verbotenen Organsisation "Blood & Honor" oder wegen der T-Shirt-Aufdrucke als Verbreitung von Propagandamitteln nach § 86 StGB.

    Ist allerdings in der Überschrift schwer zu transportieren.

    Comment by Pavement — 14.08, 2009 @ 12:33

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