4.6.09

OLG Frankfurt: Keine Verwendung der Daten aus Vorratsdatenspeicherung für urheberrechtliche Auskunftsansprüche

Nach einer neuen Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschl. v. 12.05.2009, Az. 11 W 21/09) sind Access-Provider nicht verpflichtet, über diejenigen Daten, die sie ausschließlich im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gespeichert haben, gegenüber einem Rechteinhaber Auskunft zu erteilen. Konkret ging es um ein Auskunftsersuchen nach § 101 UrhG wegen des Vorwurfs eines urheberrechtswidrigen Filesharings.

Privaten Unternehmen, die die auf Vorrat gespeicherten Daten zur Durchsetzung eigener Ansprüche verwenden wollen, haben danach keine rechtliche Möglichkeit, die Preisgabe dieser Verkehrsdaten zu verlangen.

Quelle: Beck-Blog

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3 Kommentare:

Anonymous Anonym meinte...

Nicht verpflichtet ?! Nach der Vorentscheidung des BvG dachte ich dass die Provider die Daten nicht weitergeben dürfen ...wie war das ? Ein Kapitalverbrechen, was auch im Einzelfall schwer wiegen muss ?!

4. Juni 2009 16:12  
Blogger Pavement meinte...

Vielleicht ist meine Formulierung etwas unglücklich.

Das OLG hat wohl entschieden, dass ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand nicht gegeben ist, das Gericht also den Provider nicht verpflichten darf, Daten preiszugeben, die er ausschließlich auf "Vorrat" gespeichert hat.

5. Juni 2009 09:29  
Blogger JensMueller meinte...

Es ist unglaublich, mit was für einem Unsinn die Gerichte belästigt werden. Wie kam der Kläger auf die abwegige Idee?

5. Juni 2009 22:53  

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