Anzeigepflicht für Internet-Radios
Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung, muss sich aber bei seiner zuständigen Landesmedienanstalt anzeigen. Das besagt § 20b des Rundfunkstaatsvertrags.
Und genau für diese Anzeige gibt es jetzt auch ein Formular, worauf Telemedicus in einem lesenswerten Beitrag hinweist.
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