Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.5.09

Wie der Jugendschutz im Netz missbraucht wird

Der gemeinnützige Verein (sic!) JusProg/Jugendschutzprogramme.de stuft u.a. Websites als jugendgefährdend ein und bietet eine Filtersoftware, die dafür sorgt, dass die von JusProg indizierten Websites nach Installation der Software nicht mehr angezeigt werden.

Gesperrt werden von JusProg u.a. die Websites der Grünen, der taz und von Telepolis. Auch politische und kritische Blogs und Sites wie Spiegelfechter, Fefe, der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung und der LawBlog vom Kollegen Vetter stehen auf der Sperrliste von JusProg.

Das Bildungsblatt (bild.de) wird selbstredend als unbedenklich eingestuft. Kein Wunder, wenn man weiß, dass Bild zu den Sponsoren dieser fragwürdigen Jugenschützer gehört.

Dass dieser saubere Verein, dem es offensichtlich um die Verhinderung missliebiger politischer Inhalte geht, auch noch als gemeinnützig anerkannt wird, ist der eigentliche Skandal. Die Unterdrückung der Meinungsfreiheit wird hier durch Steuervergünstigungen staatlich gefördert. Das Finanzamt Hamburg-Mitte, das JusProg als gemeinnützig anerkannt hat, wird sich möglicherweise dafür interessieren, dass dieser Verein keineswegs seine satzungsgemäßen Ziele verfolgt. Die Unterdrückung von Meinungen ist jedenfalls kein priviligierter Zweck im Sinne der AO.

Vielleicht sollten auch taz oder Heise ein Vorgehen gegen JusProg in Erwägung ziehen.
Quelle: F!XMBR

posted by Stadler at 13:35  

3 Comments

  1. Naja, man sollte da schon auf dem Teppich bleiben. So offensichtlich finde ich das nämlich nicht, dass es dem Verein um „die Verhinderung missliebiger politischer Inhalte“ geht. Ich denke eher, dass die Filterliste teils automatisch erstellt wird und dass das vorne und hinten nicht funktioniert.

    Die Liste ist lächerlich, ja. Aber Absicht würde ich nicht unterstellen.

    „Vielleicht sollten auch taz oder Heise ein Vorgehen gegen JusProg in Erwägung ziehen.“
    Ich frage mich, wie das rechtlich möglich sein soll, gegen eine private Filterliste vorzugehen. Ich wüsste auf Anhieb nicht, woher man da einen Unterlassungsanspruch herleiten könnte.

    Comment by Adrian — 26.05, 2009 @ 15:47

  2. Wobei es vielleicht doch sein kann dass hier einfach nicht sauber gearbeitet wird.. bzw kein Mensch wirklich mal nachschaut..
    Auch das hier ist gesperrt:

    Die Seite bka.de ist bereits in unserem Filter enthalten und wird als ‚Standard gesperrt‘ eingestuft.

    Aber trotzdem ist das so ein pseudo Verein.. schaut euch mal an wer die Betreiber sind…

    Comment by Anonymous — 26.05, 2009 @ 16:01

  3. @Adrian:
    Hier kommt vielleicht sogar ein Anspruch nach UWG in Betracht, denn die selbsternannten Jugendschützer fördern fremden Wettbewerb, wenn man mal die Partnerliste anschaut. Ansonsten §§ 823, 1004 BGB.

    Comment by Pavement — 27.05, 2009 @ 08:23

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.