OLG Hamburg: Haftung eines Foto-Portal-Betreibers
Das OLG Hamburg meint, der Betreiber eines Fotoportals haftet für rechtswidrige Bilder-Uploads durch Dritte nicht nur als Mitstörer, sondern als Täter. Der Senat bemüht dafür das alte Totschlagsargument des Zueigenmachens. Erneut wenig überzeugend.
Urteil des OLG Hamburg vom 10.12.2008 (Az.: 5 U 224/06), via Presserecht Aktuell
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