Markenrechtliches Freihaltungsbedürfnis für Infinitiv und Imperativ
Das Bundespatentgericht und die Grammatik:
Saugauf (33 W (pat) 89/07, 17.02.2009)
Das Freihaltungsbedürfnis an einem i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG waren- und dienst-leistungsbeschreibenden Verb erfasst nicht nur die Infinitivform, sondern erstreckt sich regelmäßig auch auf den Imperativ.
Der Imperativ „saugauf“ des Verbs „aufsaugen“ ist für Waren (wie z. B. Staubsauger-filterbeutel, Staubsaugerbeutel, Filtermaterialien einschließlich Filter aus Papier für Staub-sauger), die zur Verwendung im Zusammenhang mit Staubsaugern bestimmt sind und für entsprechende Einzelhandelsdienstleistungen als bloße Bestimmungsangabe nicht eintragungsfähig.
Die regelwidrige Zusammenschreibung vermag nicht schutzbegründend zu wirken.
Quelle: Eilunterrichtung des BPatG