Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.2.09

Post von den Kollegen Massenabmahnern

Habe wieder mal einen dieser Filesharing-Fälle auf dem Tisch und auf der Gegenseite die einschlägig bekannte Kanzlei SBR Schindler Boltze, die den Pornofilmhersteller Gedast vertritt.

Manchmal verliert man wirklich die Lust, wenn man auf konkrete Einwendungen hin wieder nur fünf Seiten Textbaustein vorgesetzt bekommt.

Mir war z.B. neu, dass man nach den Grundsätzen der Störerhaftung – Unterlassungserklärung war schon abgegeben – auch Schadensersatz verlangen kann. War da nicht mal was mit Verschulden?

Dieser Fall ist insoweit anders, als die Mandantschaft ein Hotel betreibt und offenbar einer der Hotelgäste über den zur Verfügung gestellten DSL-Zugang kleine Filmchen aus einer Tauschbörse auf sein Notebook geladen hat. Hier stellt sich mit Blick auf Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche endlich mal die Frage, ob die Mandantin sich auf § 8 TMG berufen kann. Schließlich vermittelt sie nur den Zugang zum Netz. Und was kommt darauf für eine Antwort der Kollegen SBR? Wieder nur Textbaustein Nr. 17 zur Störerhaftung.

posted by Stadler at 13:04  

2 Comments

  1. in der tat: auf DIESEN sachverhalt warte ich auch schon länger. bin sehr gespannt über den fortgang.

    beim IT-Lehrgang in HH gab’s schon erste Anwandlungen, diese konstellation mal mit dem Tagungshotel durchzuspielen – die hatten ein offenes WLAN…

    Comment by RA Strunk — 5.02, 2009 @ 17:58

  2. M.E. ist der Hotelier nichts anderes als ein Access-Provider. Da könnte man T-Com, Arcor und 1&1 auch in Anspruch nehmen. Aber leider wird von einigen Gerichten mittels des Konstrukts der Störerhaftung immer noch und immer wieder eine uferlose Haftungsausweitung betrieben.

    Comment by Pavement — 5.02, 2009 @ 18:12

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