OLG Düsseldorf: Miturheber von Software kann Leistung (Auskunft, Schadensersatz) nicht an sich selbst verlangen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Miturheber von Software nicht aktivlegitimiert ist bzgl. der Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen an sich selbt.
Miturheber sind nach dem Urteil des OLG i.S.v § 8 Abs. 2 S. 1 UrhG als Gesamthandsgemeinschaft zu qualifizieren und können die Ansprüche, die die Verwertung des Werkes betreffen, gem. § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG nur gemeinsam geltend machen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Miturheber zugunsten anderer auf die Verwertung ihrer Rechte nach § 8 Abs. 4 S. 1 UrhG verzichtet haben.
Was den Unterlassungsanspruch angeht, hat das OLG Düsseldorf die Aktivlegitimation des Klägers als Miturheber allerdings bejaht, weil durch eine Unterlassung nicht der Schutzzweck von § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG untergraben werde.
Urteil des OLG DÜsseldorf vom 25.11.2008 (Az.: I-20 U 72/06)