BGH: Eintragungsfähigkeit einer Buchstabenkombination ins Handelsregister
Der BGH hatte in einem heute im Volltext veröffentlichten Beschluss über die Eintragungsfähigkeit einer Buchstabenkombination (HM & A) als Firmenname ins Handelsregister zu entscheiden.
Es gab bis zuletzt Gerichte, die der Ansicht waren, nicht als Wort aussprechbare Buchstabenkombinationen seien nicht namensfähig und deshalb als Firma nicht eintragbar. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Firmenname nicht etwa als Wort aussprechbar sein müsse, sondern vielmehr eine Artikulierbarkeit genügt.
Der Leitsatz des Gerichts:
„Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gemäß § 18 Abs. 1 HGB neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseignung – und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) im Geschäftsverkehr – für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit (hier: „HM & A“ bei einer GmbH & Co. KG) aus.“
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 – II ZB 46/07 – OLG Hamm LG Essen