BAG: Gewerkschaftswerbung per E-Mail
Eine tarifzuständige Gewerkschaft darf sich an Arbeitnehmer über deren betriebliche E-Mail-Adressen mit Werbung und Informationen wenden. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt hat.
Der Erste Senat des BAG wies deshalb – anders als die Vorinstanzen – die Klage eines Dienstleistungsunternehmens auf dem Gebiet der Informationstechnologie ab, mit der dieses der Gewerkschaft ver.di die Versendung von E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter untersagen lassen wollte. Störungen des Betriebsablaufs oder messbare wirtschaftliche Nachteile hatte die Arbeitgeberin nicht vorgetragen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 30. April 2008 – 18 Sa 1724/07 –
Pressemitteilung des BAG Nr. 8 v. 20. 1. 2009