Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.9.09

LG Frankfurt: Der Abmahnbär

Ein neues Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 25.06.09 (2-03 O 179/09) beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Bildveröffentlichung einer relativen Person der Zeitgeschichte unzulässig ist. Das Gericht stellt darauf ab, dass der Begleittext unter dem Titel „Der Abmahnbär“ in Teilen verunglimpfend und ehrverletzend ist. Insoweit stellt sich dann freilich die Frage, worin die zu untersagende konkrete Verletzungshandlung bestanden hat. In der Bildveröffentlichung oder in bestimmten ehrenrührigen Aussagen? Ob eine an sich zulässige Bildveröffentlichung einer relativen Person der Zeitgeschichte deshalb untersagt werden kann, weil der Begleittext einzelne ehrverletzende Ausführungen enthält, erscheint mir fraglich. Der Unterlassungsanspruch hat sich auf die konkrete Verletzungshandlung zu beschränken und kann in solchen Fällen deshalb nicht die Berichterstattung insgesamt erfassen und damit auch nicht per se die bildliche Darstellung.

Bei der relativen Person der Zeitgeschichte handelt es sich um einen nicht ganz unbekannten Münchener Anwalt, der im Urteilstext als „Rechtsanwalts G… v… G…“ bezeichnet ist. Das erscheint mir wiederum eine Form von Justizsatire zu sein.

posted by Stadler at 20:00  

16.2.09

"Deutschland sucht das hässlichste Jugendzimmer": Möbeldiscounter zu Unterlassung und Schadenersatz verurteilt

Mit Urteil vom 06.02.2009 hat das Oberlandesgerichts Köln (Az. 6 U 147/08) die Betreiberin der „Roller“-Möbeldiscountkette zur Unterlassung einer Werbeaktion unter Verwendung des Logos „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer“ bzw. „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer“ verurteilt. Zugleich wurde festgestellt, dass der Discounter gegenüber der RTL Television GmbH verpflichtet ist, den durch die Werbeaktion entstandenen Schaden zu ersetzen.

Das Oberlandesgericht Köln hat damit die Berufung des Möbelhändlers gegen ein Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es im Urteil des OLG, der Möbeldiscounter habe durch die Werbung mit dem ovalen Logo die Wertschätzung der zugunsten von RTL geschützten Wort-/Bildmarke ungerechtfertigt und in unlauterer Weise ausgenutzt. Bereits der Text „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer“ wecke Assoziationen zur allgemein bekannten Marke der Klägerin „Deutschland sucht den Superstar“. Verstärkt werde dies durch die graphische Gestaltung; in beiden Logos finden sich die ovale Form, der blaue Hintergrund und die Lichteffekte am Rand.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 13.02.09

posted by Stadler at 13:39  
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