Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.1.10

Stadt Mannheim verlangt Unterlassung des Twitter-Namens "Mannheim"

Dass es zu solchen Streitigkeiten kommen würde, war absehbar. Eine Privatperson hatte sich in der Anfangszeit von Twitter (2007) dort den Nutzernamen „Mannheim“ gesichert. Die Stadt Mannheim hat mehr als zwei Jahr gebraucht um dies zu bemerken und verlangt nun von dem Nutzer Unterlassung und Freigabe. Zu Recht?

Für Domains ist diese Fragestellung längst geklärt. Wer sich den Namen einer Stadt als Domain registriert, verletzt, von einigen Ausnahmefällen abgesehen, die Namensrechte der Kommune und ist zur Unterlassung verpflichtet.

Ob man das bei Twitter auch so sehen kann, halte ich allerdings für zweifelhaft. Denn die Benutzung des Twitter-Namens müsste als namensmäßiger Gebrauch des Städtenamens aufgefasst werden und beim Publikum müsste die Erwartung bestehen, unter dem Twitter-Profil „Mannheim“ tatsächlich auf die Stadt zu treffen. Ob man insoweit die Domainrechtsprechung eins zu eins übertragen kann, ist eine offene und bislang ungeklärte Frage. Ich denke allerdings, dass die Erwartungshaltung der Twitter-Nutzer im Hinblick auf Nutzernamen eine andere ist, als die Erwartungshaltung bezüglich einer Domain. Der Twitter-Nutzer weiß, dass er es bei Twitter häufig nur mit Nicknames zu tun hat, weshalb zumindest meine Erwartung nicht dahin geht, hinter „Mannheim“ auf ein Twitter-Profil der Stadt zu treffen. Wer allerdings die Neigung der Gerichte kennt, vorhandene Rechtsprechung auf nicht ganz passende neue Sachverhalte zu übertragen, muss damit rechnen, dass sich Gerichte finden werden, die hier eine Verletzung der Namensrechte annehmen werden.

posted by Stadler at 09:22  

21.4.09

BGH: raule.de

Eine heute veröffentlichte Entscheidung des BGH zum Domainrecht beschäftigt sich mit der Frage ob sich ein seltener Vorname (Raule) namensrechtlich gegen denselben Nachnamen durchsetzen kann. Der BGH bejaht dies.

Der amtliche Leitsatz:
Als Namensträger, der – wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen – einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht.

BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 – I ZR 11/06 – OLG Celle

posted by Stadler at 10:06  
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