Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten
Mit arbeitsrechtlichen Fragen beschäftigte ich mich hier ja eher selten, aber das Bundearbeitsgericht hat gestern eine höchst interessante Entscheidung (Urteil vom 23. März 2011, Az.: 10 AZR 562/09) mit datenschutzrechtlicher Komponente verkündet, die berichtenswert ist.
Das BAG geht davon aus, dass die Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG in entsprechender Anwendung von § 626 BGB aus wichtigem Grund widerrufen werden kann. Allerdings stellt nach Ansicht des Gerichts weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft im Betriebsrat einen solchen wichtigen Grund dar.
„zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen“
Es werden Wetten angenommen, bis das erste mal ein Fall publik wird, wo es zu schweren Verstößen gekommen ist und dann der externe dritte als Sündenbock dienen darf.
Comment by Martin — 25.03, 2011 @ 15:34