BGH: Telekom hat Konkurrenten bei Preselection gezielt behindert
Der BGH hatte über die Frage einer wettbewerbswidrigen Behinderung eines Mitbewerbers durch die Deutsche Telekom bei der Voreinstellung (Preselection) eines anderen Verbindungsnetzbetreibers zu entscheiden. Das Urteil vom 05.02.2009 (Az.: I ZR 119/06) ist heute im Volltext veröffentlicht worden.
Ein Kunde der Klägerin wollte den Preselectionvertrag mit ihr zunächst kündigen und im Rahmen eines Haustürgeschäfts zu einem anderen Verbindungsnetzbetreiber (Starcom) wechseln. Der Kunde hat das Haustürgeschäft mit Starcom aber dann widerrufen und den Teilnehmernetzbetreiber (die Telekom) angewiesen, den alten Zustand wiederherszustellen. Das hat die Telekom aber nicht getan, sondern den Kunden auf sich umgestellt, was der Kunde aber eine ganze Zeit lang nicht bemerkte.
Der BGH hat die Telekom wegen wettbewerbswidriger Behinderung der Klägerin (nach dem UWG alter Fassung) verurteilt.
Zu diesem Sachverhalt kann ich anmerken, dass wir vor ca. 5 Jahren eine ganz ähnliche Erfahrung mit der Telekom im Zuge eines Kanzleiumzugs gemacht haben. Nach dem Umzug war die bis dahin geschaltete und ungekündigte Preselection mit Arcor nicht mehr aktiv. Vielmehr waren wir erstaunt, dass nunmehr Rechnungen der Telekom über Verbindungsentgelte kamen, obwohl mit der Telekom kein Vertragsverhältnis bestanden hat. Zumindest im damaligen Zeitpunkt dürfte dies daher Geschäftspolitik der Telekom gewesen sein.