Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.1.20

Kein Schertz: Medienanwalt wollte Spiegel einschüchtern und verliert

Die Berichterstattung des Spiegel über zweifelhafte Steuervermeidungsstrategien großer Fußballstars wie Ronaldo oder Özil (Football Leaks) ist erwartungsgemäß juristisch bekämpft worden. Allerdings sind nicht nur die Fußballer (erfolglos) gegen den Spiegel vorgegangen, sondern auch der von ihnen beauftragte Medienanwalt, nachdem der Spiegel Passagen aus Anwaltsschriftsätzen zitierte, in denen der Rechtsanwalt u.a. eine „neue Qualität von journalistischer Verrohung“ beklagte. Der Anwalt sah hierin eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und nahm seinerseits den Spiegel auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Köln hat seiner Klage dann tatsächlich stattgegeben, das Urteil wurde vom Oberlandesgericht allerdings wieder aufgehoben.

Der BGH hat die Zulässigkeit der Berichterstattung des Spiegel mit Urteil vom 26.11.2019 (Az.: VI ZR 12/19) bestätigt. Der BGH führt hierzu aus:

Im Streitfall ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weder als Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen ver-schont zu bleiben (BVerfGE 54, 148, 153 f. – Eppler), noch in seinen Ausprä-gungen der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 Rn. 17 mwN), in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, Rn. 83 ff.; Senatsurteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 mwN) oder in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeits- und Geheimsphäre (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 mwN) betroffen. In Betracht kommt allein, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Schreibens berührt ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 2339, juris Rn. 16).  (…)

Der Kläger wird als Rechtsanwalt dargestellt, der im Namen seines Mandanten mit einer Klage gedroht und sich – wie bereits mehrfach zuvor („bekannt für … erhöhtes Empörungspotential“; „Diesmal“) – über das Vorgehen der Presse empört habe, weil diese Material aus einem Hackerangriff nutze und die Privatsphäre und das Steuergeheimnis seines Mandanten betreffende Fragen stelle. Das ist aber nicht geeignet, sein Bild in der Öffentlichkeit oder sein berufliches Ansehen zu beeinträchtigen. Der Senat tritt vielmehr der Wertung des Berufungsgerichts bei, dass sich daraus (lediglich) ergibt, dass der Kläger die Interessen seiner (prominenten) Mandanten mit Nachdruck verfolge. Die Rügen der Revision greifen demgegenüber nicht durch. 

Äußerst instruktiv ist folgende Passage der Urteilsbegründung des BGH:

Das Schreiben betrifft indes nicht den persönlichen Lebensbereich des Klägers; es handelt sich nicht um eine private Kommunikation, mit deren Wiedergabe in der Öffentlichkeit er keinesfalls rechnen musste. Kurz wiedergegeben wird der Inhalt eines Schriftstücks, das der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verfasst und selbst aus der Hand gegeben hat. Dabei war ihm bewusst, dass an der Reaktion von X auf die von der Zeitschrift angestellten Recherchen ein großes Interesse der Zeitschrift bestand. Ein absolutes Recht, über die Weitergabe der Information, mit welchem Inhalt er sich an die Zeitschrift gewandt habe, zu bestimmen, steht dem Kläger nach den oben ausgeführten Grundsätzen entgegen der Ansicht der Revision nicht zu. Der Kläger kann ein solches Recht – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt – daher auch nicht durch die einseitige Erklärung begründen, seine Einlassungen seien nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Würde man einer solchen Erklärung Bedeutung beimessen, könnte jeder zu Lasten der dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegenüberstehenden Freiheitsrechte Dritter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 Rn. 81 f.) durch einseitige Erklärung zu seinen Gunsten einen Persönlichkeitsschutz begründen, der über die Gewährleistungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Spannungsverhältnis zwischen Schutz und Freiheit hinausreicht. 

Durch die Aussage, etwas sei nicht zur Veröffentlichung bestimmt, lässt sich also eine Veröffentlichung nicht verbieten. Ansonsten könnte jeder durch einseitige Erklärung die Presse- und Meinungsfreiheit aushebeln.

Klingt banal, muss manchen meinungsfeindlichen Kollegen aber erst vom BGH verdeutlicht werden.

posted by Thomas Stadler at 23:49  

8 Comments

  1. Schertz klagte in der hier beschriebenen Sache im eigenen Namen. Er klagte nicht in Hamburg, sondern in Köln.
    In Hamburg klagte die Ronaldo-Kanzlei Senn Ferrero Asociado S&E S.L.P. LG-Käfer bestätigte die einstweilige Verfügung 324 O 13/17 http://www.buskeismus.de/urteile/324O1317_U.pdf. Bei OLG-Buske nahmen Schertz, genauer Gorski, den Antrag zurück. Schertz war nur bei Käfer selbst tätig.
    OLG-Verhandlungsbericht: http://www.buskeismus-lexikon.de/02.04.2019_-_Schertz-Kanzlei_unterliegt_SPIEGEL.
    Schertz blieb stur und meinte offenbar, er ist was Besonderes und hat die mächtigen Richter auf seiner Seite. Ist nicht der Fall.
    Inzwischen faselt Schertz in anderen Sachen von Verschwörung, tobt in Verhandlungen, verlässt die Verhandlung zusammen mit seinem Anwalt Dr. Sebastian Gorski.

    Comment by Rolf Schälike — 30.01, 2020 @ 06:41

  2. Ob Simone mal gezählt hat wieviele ihrer absurden Urteile wieder aufgehoben wurden? Wenn sie schon von ihrem langmähnigen Vorgänger aufgehoben wurden, warum muss dann immer noch der BGH dazu herhalten, vernünftigere Urteile zu fällen? Sind die niederen Instanzen in Hamburg, Köln und Berlin nur willfähige Erfüllungsgehilfen von höckernden Schertzkeksen und deren Geschäftsmodell? Kriegt man vernünftige Urteile nur wenn man genug in der Kriegskasse hat, um bis zum BGH zu gelangen?

    Comment by Mork — 30.01, 2020 @ 07:44

  3. Dieses vom BGH gefällte Urteil stammt nicht von Simone Käfer. Es ist ein Urteil des LG Köln. Das findet man am Ende des BGH-Urteils.
    Aufgehoben hatte das Urteil in Köln öffenbar OLG-Richterin Margarete Reske.

    Comment by Rolf Schälike — 30.01, 2020 @ 09:25

  4. Nettes Argument: Da der SPIEGEL die Art der Amtsausübung des Anwalts genaugenommen in höchsten Tönen lobt, soll der sich doch nicht darüber beklagen … gefällt mir ausnehmend gut.

    Comment by Matthias Lauterer — 30.01, 2020 @ 10:17

  5. @Matthias Lauterer „Bitte bellen Sie leise“ als Überschrift, „… fing sich vom Richter auch noch eine Belehrung in Medienrecht ein“ sollen nette Argumente sein? Ich sehe das anders. https://www.spiegel.de/spiegel/print/d-151666482.html

    Comment by Rolf Schälike — 30.01, 2020 @ 11:17

  6. „Durch die Aussage, etwas sei nicht zur Veröffentlichung bestimmt, lässt sich also eine Veröffentlichung nicht verbieten. Ansonsten könnte jeder durch einseitige Erklärung die Presse- und Meinungsfreiheit aushebeln.

    Klingt banal, muss manchen meinungsfeindlichen Kollegen aber erst vom BGH verdeutlicht werden.“

    Ich frage mich manchmal, ob juristische Arbeit hauptsächlich darin besteht, Entscheidungen zu finden, in denen ein Gericht explizit etwas eigentlich Selbstverständliches sagt (i. G. zu einer wirklichen Auslegung eines mehrdeutigen, nichtanwendbaren oder widersprüchlichen Textes), was man durchaus auch selbst begründen könnte, aber man ist eben leider nur der kleine Anwalt, nicht der BGH. Wie schön Erwin Denzler sagte, Rechtsprechung ist eine Religion, weil nicht Logik, Vernunft und Wissenschaft zählen, sondern was die oberste Autorität sagt. Roma locuta causa finita est.

    Es ist schön, wenn der Spiegel für die Meinungsfreiheit kämpft. Noch schöner wäre es, wenn das nicht durch sowas getrübt wäre

    https://uebermedien.de/41916/nach-5-jahren-mauern-spiegel-raeumt-ein-keinen-beweis-fuer-enthuellung-zu-haben/

    Comment by thorstenv — 30.01, 2020 @ 16:15

  7. Ich hatte den schärtßhaften Link von Übermedien ganz vergessen https://uebermedien.de/43373/medienanwalt-schertz-droht-bibel-redaktion-mit-abmahnung/

    Comment by thorstenv — 30.01, 2020 @ 17:04

  8. Super geschriebener und informativer Artikel :-). Eine sehr gute Aufstellung. In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen

    Comment by Christopher Seidel — 7.02, 2020 @ 09:25

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