Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.3.19

Journalistische Privilegien auch für Blogger und YouTuber?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass auch die Veröffentlichung eines Videos auf YouTube eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen kann, die allein zu journalistischen Zwecken erfolgt und damit privilegiert ist (EuGH, Urteil vom 14.02.2019, Az.: C‑345/17).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind „journalistische Tätigkeiten“ solche Tätigkeiten, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

In Anbetracht der Bedeutung, die der Freiheit der Meinungsäußerung in jeder demokratischen Gesellschaft zukommt, müssen die damit zusammenhängenden Begriffe, zu denen der des Journalismus gehört, weit ausgelegt werden. Der Umstand, dass jemand kein Berufsjournalist ist, schließt es jedenfalls nicht aus, dass eine Tätigkeit allein zu journalistischen Zwecken ausgeübt wird. Nach Ansicht des EuGH kann eine Veröffentlichung, durch die auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, das datenschutzrechtliche Medienprivileg genießen, wenn die Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Das ist eine durchaus bedeutende Entscheidung, die es beispielsweise auch Bloggern erleichtert, sich gegenüber datenschutzrechtlichen Ansprüchen auf Auskunft oder Löschung auf ein Medienprivileg zu berufen.

Umso mehr sollte der deutsche Gesetzgeber dies als Auftrag begreifen, von der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO Gebrauch zu machen und ein Medienprivileg auch außerhalb des professionellen Journalismus zu normieren, das Blogger, Podcaster und Youtuber einbezieht.

posted by Thomas Stadler at 22:46  

6 Comments

  1. Journalismus ist nicht auf ein ominöses Berufsbild definiert, sondern auf die bloße Tätigkeit. Vollinhaltliche Zustimmung.

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 4.03, 2019 @ 03:06

  2. Wenn ich es richtig sehe, gibt es in § 27 BDSG bislang lediglich Ausnahmen „für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke“. Journalistische, künstlerische und literatische Zwecke der Verabeitung, wie sie in Artikel 85 DSGVO gefordert werden, sind damit nach wie vor unberücksichtigt.

    Comment by Michael Kallweitt — 4.03, 2019 @ 08:04

  3. Journalisten können einen Journalistenausweis bekommen, wenn die Journalisten mit der journalistischen Tätigkedti ihren Lebensunterhalt verdienen. Ein Journalistenbausweis gibt bestimmte Privilegien, was der Erhalt vion Informationen, Zuzlassung zu Pressekionferenzen etc. betrifft.
    Weil Jornalisten Gescäftsleute sind wrid auch von diesen v on den Pressekammern mehr an Quialität erwarett, besere Recherche, keinb laienprivileg. In der Regel seht hinter den Journalsiten ein Verlag, eine Redakteur.

    Blogger, welche nicht kommerziell bloggen, pa

    Comment by Rolf Schälike — 4.03, 2019 @ 08:22

  4. Journalisten können einen Journalistenausweis bekommen, wenn die Journalisten mit der journalistischen Tätigkeit ihren Lebensunterhalt verdienen. Ein Journalistenausweis gibt bestimmte Privilegien, was der Erhalt von Informationen, Zulassung zu Pressekonferenzen, Gerichtsverhandlungen etc. betrifft.

    Weil Journalisten Geschäftsleute sind, wird auch von diesen von den Pressekammern mehr an Qualität verlangt, Nachrecherche bei Zitaten, ausgeglichene Verdachtsberichte nach den Grundsätzen der zulässigen Verdachtsberichte. Journalisten haben kein Laienprivileg. In der Regel steht hinter den Journalisten ein Verlag, eine Redakteur.

    Blogger, welche nicht kommerziell bloggen, passen nicht rein in die heutige Rechtsprechung in Äußerung-Presseverfahren. . Es geht um den Ausgleich berechtigter Interessen. Die Interessen werden in Geld gemessen, ähnlich wie bei Geldentschädigung, bei der Prominente wesentlich mehr wert sind als der normale Bürger.

    Den nicht kommerzielle tätigen Journalisten wird es genau so gehen, wie Attak. Politik dürfen nur Parteien machen, eine staatliche Unterstützung gibt es nicht. Nicht kommerzielle tätig Blogger werden vom Prinzip her als Querulanten eingestuft, haben finanziell die gleiche Risiko wie kommerzielle Journalisten aber keine Privilegien, keine Unterstützung seitens des Staates. Eher das Gegenteil, sie stören, werden bekämpft.

    Insofern ist die Politik, die Rechtsprechung hinter dem Mond.

    Comment by Rolf Schälike — 4.03, 2019 @ 08:35

  5. Hallo Thomas,

    ich bin der Meinung dass, Journalisten einen Journalistenausweis bekommen können, wenn die Journalisten mit der journalistischen Tätigkedti ihren Lebensunterhalt verdienen. Mehrdazu Blogger, welche nicht kommerziell bloggen, passen nicht rein in die heutige Rechtsprechung in Äußerung-Presseverfahren.

    Comment by AdPoint GmbH — 25.03, 2019 @ 13:28

  6. Journalismus ist auf die Tätigkeit definiert und nicht auf ein Berufsbild. Toller Beitrag!

    Comment by melody sander — 14.10, 2020 @ 15:15

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