Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.9.18

Vom Rundfunkstaatsvertrag zum Medienstaatsvertrag

Aus dem Rundfunkstaatsvertrag soll ein Medienstaatsvertrag werden. Die Bundesländer haben unlängst einen ersten Entwurf des sog. Medienstaatsvertrags beraten und vor kurzem online zur Diskussion gestellt. Interessierte Bürger können Ihre Ideen und Stellungnahmen zu dem Gesetzesentwurf bis zum 30.09.2018 einreichen. Die Fortentwicklung des Rundfunkstaatsvertrags soll nunmehr auch sog. Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre regeln und regulieren. Damit wird die bereits vorhandene Plattformregulierung auch auf Suchmaschinen und soziale Netze ausgeweitet.

Interessant erscheint mir zunächst die Frage, wie die Begriffe definiert werden und wie man sie voneinander abgrenzt.

Die Medienplattform wird legal definiert in § 2 Abs. 2 Nr. 13:

Medienplattform jeder Dienst, soweit er Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst. Die Zusammenfassung von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien ist auch die Zusammenfassung von softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Diensten im Sinne des Satz 1 dienen.

Anschließend wird noch klargestellt, dass das Gesamtangebot von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien, welches ausschließlich in der inhaltlichen Verantwortung einer oder mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder eines privaten Anbieters von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien steht, noch keine Medienplattform darstellt. Das bedeutet insbesondere, dass die Mediatheken von ARD und ZDF keine Medienplattformen sind. Nur Angebote, die Rundfunkangebote oder rundfunkähnliche Telemedien von verschiedenen Anbietern zu einem Gesamtangebot bündeln, stellen eine Medienplattform dar.

Die Benutzeroberfläche definiert der Entwurf des Staatsvertrags in § 2 Abs. 2 Nr. 13a:

Benutzeroberfläche die textlich, bildlich oder akustisch vermittelte Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen, die der Orientierung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen ermöglicht.

Die Benutzeroberfläche ist nach dem Konzept des Gesetzes also letztlich das Navigationsmenü der Medienplattform.

Darüber hinaus will die Neuregelung noch den Begriff des Medienintermediärs einführen, den § 2 Abs. 2 Nr. 13b wie folgt definiert:

Medienintermediär jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen. Insbesondere sind Medienintermediäre
a) Suchmaschinen,
b) Soziale Netzwerke,
c) App Portale,
d) User Generated Content Portale,
e) Blogging Portale,
f) News Aggregatoren.

Medienintermediäre unterscheiden sich von Medienplattformen also vor allem dadurch, dass sie Einzelangebote zwar aggregieren, aber nicht zu einem Gesamtangebot zusammenfassen. An dieser Stelle bleibnt freilich unklar, welche Kriterien genau bewirken, dass man von einem Gesamtangebot sprechen kann. Das Gesetz liefert hierzu leider keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Ist der Hersteller eines Smart-TV oder einer Set Top Box (wie z.B. Apple TV), der neben dem traditionellen Empfang linearer Fernsehprogramme auch noch verschiedenste Apps (Netflix, Amazon Prime, Maxdome, Sky, DAZN, YouTube etc.) enthält, die es ermöglichen, auch Streamingangebote auf den Fernseher zu bringen, eine Medienplattform oder nur ein App-Portal? Die Diskussion ist nicht gänzlich neu, scheint mir aber durch die Neufassung immer noch nicht ausreichend aufgelöst zu werden.

Bei der Medienplattform ist es außerdem so, dass Rundfunkangebote und rundfunkähnliche Telemedien zusammengefasst werden müssen, während Intermediäre jedwede journalistisch-redaktionellen Angebote aggregieren.

Für Intermediäre wie Suchmaschinen und soziale Netze besteht zunächst die Pflicht, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Außerdem werden ihnen Transparenzpflichten auferlegt. Hierzu gehört es, über die zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten und ihre Gewichtung einschließlich Informationen über die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen in verständlicher Sprache zu informieren. Intermediäre dürfen außerdem Anbieter von journalistisch-redaktionellen Inhalten nicht diskriminieren oder unterschiedlich behandeln.

posted by Stadler at 20:43  

5 Comments

  1. Meine Kritik am Medienstaatsvertrag besteht aus zwei Komponenten:

    1. Rundfunk im nachrichtentechnischen Sinne (also Nutzung von Frequenzen zum großflächigen Verbreiten von Informationen) ist deshalb regulierungsbedürftig, weil es halt nur so und so viele nutzbare Frequenzbänder gibt, und da nicht jeder machen kann, was er will, ohne Kollisionen zu erzeugen.

    Eine Übertragung auf ganz andere Felder, also diese „rundfunkähnlichen Angebote“ im Internet (Streaming-Plattformen, das kann bei weiter Auslegung schon meine vereinseigene Wiki-Seite sein, auf die ich selbst aufgenommene Videos von Konferenz-Vorträgen hochlade, die mein Verein veranstaltet oder sonst vereinsnah veranstaltet wird), ist nicht sachdienlich. Es besteht da kein Regulierungsbedarf.

    2. Wenn man im Internet anfängt, so herumzuregulieren, erinnert mich das an den CAC der Chinesen (Cyber Administration of China), die wollen auch jede Präsenz im Internet reguliert haben. Ok, in China ist das systemkonform, ist aber halt eine autoritäre kommunistische Ein-Parteien-Herrschaft mit Informationskontrolle.

    Das passt in Deutschland alles nicht.

    Comment by Bernd Paysan — 24.09, 2018 @ 20:56

  2. Heißt der letzte Satz, dass man nicht Sulfaten darf, wenn man keine kostenlose Lizenz fürs leistungsschutzrecht bekommt?

    Comment by Robert — 24.09, 2018 @ 20:57

  3. Ich sehe keinen alltzu großen Unterschied zwischen Deutschland und China, was den Regulierungsawillen betrifft. Unterschiede gibt es lediglich in den Voraussetzungen und den zum Regeln zur Verfügung stehenden Menschen.

    In einigem ist China uns weit voraus. Von den Chinesen wird Deurtschland lernen. was kann China von Deutschland lernen? Wie man als junge Partei (AfD) politisch bestimmen kann? Umgang mit Maaßen? Uns um Seehofer beneiden? Bestenfalls um das brave Volk. Was den Fleiß betrioffct, da sind die Chinesen weiter als wir in Deutscvhland.

    Insofern sollte der Medienastaatsvertarg die Erfahrungen aus China nutzen und schöpferisch übernehmen.

    Comment by Rolf Schälike — 25.09, 2018 @ 09:49

  4. Danke, Rechtschreibkontrolle! Statt „Sulfaten“ sollte es „Auslisten“ heissen.

    Comment by Robert — 25.09, 2018 @ 12:17

  5. So spähen Geheimdienste die EU-Bürger aus
    https://www.heise.de/security/meldung/Das-Schnurren-einer-Festplatte-verraet-Geheimnisse-3295965.html
    https://www.heise.de/security/meldung/Grafikkarte-funkt-Passwoerter-durch-die-Gegend-2438823.html

    Comment by Roman Kalicek — 18.10, 2018 @ 10:54

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