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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.4.16

BGH bestätigt: VG Wort darf keinen Verlegeranteil abführen

Der BGH hat heute entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage abzuführen (Urteil vom 21. April 2016, Az.:  I ZR 198/13 – Verlegeranteil). Damit bestätigt der BGH ein Urteil des OLG München, über das ich berichtet hatte.

In der Pressemitteilung des BGH wird zur Begründung ausgeführt:

Die Beklagte ist – so der Bundesgerichtshof – nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschütten. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszukehren; dabei muss sie diese Einnahmen in dem Verhältnis an die Berechtigten verteilen, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte den Verlegern einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen auszahlt, ohne darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen. Allein der Umstand, dass die verlegerische Leistung es der Beklagten erst ermöglicht, Einnahmen aus der Verwertung der verlegten Werke der Autoren zu erzielen, rechtfertigt es nicht, einen Teil dieser Einnahmen den Verlegern auszuzahlen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche tatsächlich Einnahmen in einem Umfang erzielt, der es rechtfertigt, regelmäßig die Hälfte der Verteilungssumme an die Verleger auszuschütten. Den Verlegern stehen nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der Beklagten wahrgenommen werden könnten. Verleger sind – von den im Streitfall nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen – nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu. Die Beklagte nimmt auch keine den Verlegern von den Urhebern eingeräumten Rechte oder abgetretenen Ansprüche in einem Umfang wahr, der eine Beteiligung der Verleger an der Hälfte der Einnahmen der Beklagten begründen könnte. Das Verlagsrecht räumen die Verleger der Beklagten nicht zur Wahrnehmung ein. Gesetzliche Vergütungsansprüche haben die Urheber den Verlegern jedenfalls nicht in einem Umfang wirksam abgetreten, der es rechtfertigen könnte, die Hälfte der Einnahmen an die Verlage auszuschütten.

Dagegen durfte die Beklagte – so der Bundesgerichtshof weiter – bestimmte Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen, soweit die Autoren diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hatten.

posted by Stadler at 11:36  

4 Comments

  1. Wer war eigentlich Kläger in dem Verfahren?

    Comment by Anonymous — 21.04, 2016 @ 20:37

  2. Die Gema hat sich anscheinend voraussehend vor Jahren den Justiziar des Börsenvereins als Vorstand eingefangen. Damit haben dort vor allem die Verleger das Sagen.
    Auch hier dürfte das Urteil Konsequenzen haben.
    Verleger sind nun mal keine Urheber und haben in weder in der VGWort noch der Gema etwas zu suchen!

    Comment by Dr.Klusenbreuker — 25.04, 2016 @ 22:03

  3. Der Jurist Martin Vogel hatte geklagt.

    Comment by Dr.Klusenbreuker — 25.04, 2016 @ 22:05

  4. Der Gesetzgeber reagiert umgehend – „SPD und Union wollen BGH- und EuGH-Urteile aushebeln“

    http://www.heise.de/tp/artikel/48/48085/1.html

    (Telepolis)

    Comment by Wolf-Dieter — 28.04, 2016 @ 09:46

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