Klarstellung der Haftungsregelungen für WLAN-Betreiber
Nach einem Bericht der RP Online will die Bundesregierung noch in diesem Monat einen Gesetzentwurf beschließen, nach dem die Haftungsprivilegierung im Telemediengesetz auf WLAN-Betreiber ausgeweitet und mit Fallbeispielen konkretisiert werden soll. Das soll insbesondere Hoteliers und Gastwirte betreffen, die ihren Gästen einen Internetzugang anbieten. Die Frage wird in diesem Fall aber auch sein, ob der Gesetzgeber die Haftungserleichterungen klarstellend auch auf Unterlassungsansprüche erstrecken wird.
Nach meiner juristischen Einschätzung gelten die Haftungsprivilegierungen des TMG bereits jetzt für Betreiber von Gaststätten und Hotels. Diese Ansicht hat in der Rechtsprechung bislang allerdings wenig Anklang gefunden, die meisten Entscheidungen haben diese Fragestellung schlicht ignoriert. Zuletzt hat allerdings das Amtsgericht Hamburg den Betreiber eines Hotels zutreffend als Access-Provider im Sinne des TMG eingestuft.
Hallo Thomas,
Du magst Recht haben im Sinne des gesetzten Rechts bzgl. der Haftungsprivilegierung. Mich würde aber viel mehr interessieren wie das mit der Haftung in anderen Ländern des EU-Raums aussieht a) bezogen auf juristische Personen und b) im Bezug auf uns „normale“ Bürger.
Ich frage mich nämlich ernsthaft zu welchem Zweck in der zweiten Ableitung die einschlägigen Paragraphen in DEU so geschrieben wurden wie sie geschrieben wurden. Also mit Freiheit der Kommunikation ist das so eine Sache. Aber vielleicht hilft ja die negative Feststellungsklage gegen „Deine Kollegen“ (bzgl. Abmahnung gegen Freifunker aus der Piratenpartei …)
Grüße
Joachim
Comment by jobi — 11.08, 2014 @ 16:45
Wie sieht das mit der Haftung für Privatleute aus, die Bekannten/Besuch den Internetzugang zur Verfügung stellen?
Comment by Heinz — 11.08, 2014 @ 17:10