Urteil zur wechselseitigen Nutzung von Produktfotos durch Amazon-Händler
Der Versandhändler Amazon verkauft nicht nur selbst Waren, sondern hat parallel ein Netzwerk von Händlern aufgebaut, die ebenfalls über die Plattform von Amazon ihre Produkte vertreiben.
In einem Rechtsstreit zwischen zwei solchen Amazon-Händlern hat das Landgericht Köln nunmehr entschieden (Urteil vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13), dass die Nutzung von Produktfotos des klagenden Händlers durch den beklagten Händler keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dieser Entscheidung liegt allerdings der Sonderfall zugrunde, dass Amazon für den Verkauf desselben Produkts durch verschiedene Händler grundsätzlich auch dasselbe Produktfoto verwendet und zwar regelmäßig dasjenige, das zuerst eingestellt worden ist. Es stellt insofern bei Amazon den Regelfall dar, dass ein Händler ein fremdes Produktfoto benutzt, um sein Produkt anzubieten.
Das Landgericht Köln führt hierzu folgendes aus:
Der Eingriff des Beklagten in die urheberrechtlichen Befugnisse des Klägers ist, obgleich dem Beklagten kein Recht zur Nutzung der Lichtbilder des Klägers zustand bzw. zusteht, nicht als rechtswidrig anzusehen.
Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Urheberrecht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche schlichte Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus (BGH Urteil vom 19.4.2010, I ZR 69/08 -Juris Rn. 33 f Vorschaubilder I).
So liegt der Fall hier.
Der Beklagte hat ebenso wie der Kläger die Bedingungen von B akzeptieren müssen, um überhaupt als Händler an der B-Plattform teilnehmen zu können. Dabei war beiden Parteien das von B standardmäßig praktizierte Listen identischer Produkte und Zusammenführung gleichartiger Produktseiten bekannt. Auch der Kläger hat folgerichtig zunächst, insbesondere in dem Verfahren LG Köln 14 O 564/12 nicht das „Anhängen“ des Beklagten an eigene Angebote des Klägers sondern ein „Herauskopieren“ der Lichtbilder beanstandet.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben beide Parteien anschaulich dargestellt, dass sie zwar mit unterschiedlicher Gewichtung, dennoch beide in sehr großem Umfang als Händler auf der Interplattform www.anonym.de tätig sind. Insbesondere war auch dem Kläger bekannt, dass B für jede Produktart regelmäßig nur das Produktbild des Ersteinstellers einblendet und dieses für alle auf der Produktseite gelisteten Händler gleichermaßen verwendet.
Letztlich war es deshalb vom Zufall abhängig, ob der Kläger mit seinem Angebot eine Ersteinstellung erzielen konnte oder ob er von B, weil bereits zu früheren Zeiten ein solches Angebot erstellt und gespeichert worden war, bei Neueinstellung an fremde Lichtbilder angehängt werden würde. Aufgrund dieser von B angewandten Mechanismen war auch dem Kläger bekannt und bewusst, dass B andere Händlerangebote gemeinsam mit seinen Angeboten auf einer Produktseite listen würde, und dies selbst bei Verwendung unterschiedlicher EAN –bzw. GTIN-Nummern spätestens der Fall sein würde, sobald aufgrund der regelmäßig durchgeführten Kontrollen seitens B bemerkt werden würde, dass es sich bei den von dem Kläger angebotenen Produkte um solche handelte, die mit denen anderer Händler identisch waren.
Der Kläger hat auch keine Maßnahmen getroffen, um solch ein gemeinsames Listen von Angeboten unter seinen Produktbildern zu verhindern, z.B., indem er seine Lichtbilder mit einer entsprechenden Kennzeichnung versah.
Das Urteil ist zudem deshalb interessant, weil das Landgericht Köln davon ausgeht, dass die urheberrechtliche Rechtseinrämung in den AGB von Amazon, im Verhältnis zwischen dem Händler und Amazon nicht wirksam ist, weil die vergütungsfreie Rechtseinräumung nicht angemessen sei und damit einer AGB-Kontrolle nicht standhalte.
Bedeutet das, wenn ich kein Händler mehr bei Amazon bin, das meine Bilder nicht mehr kostenfrei verwendet werden dürfen?
Bzw. eigentlich gar nicht mehr verwendet werden dürfen.
Comment by Troll — 9.05, 2014 @ 20:17
Diesbezüglich stellt sich mir die Frage, wie sich das recht verhält, wenn der erste Händler die Rechte am Bild gar nicht besessen hat?
Dies ist uns passiert: https://www.tipronet.net/news/unwissenheit-amazon-haendler/
Nun „geistert“ ein Bild eines Amazon-Händlers durch die Weiten, welches allerdings uns gehört! Also hatte doch der Händler gar nicht das Recht dieses zu veröffentlichen. Somit hat Amazon nicht das Recht dieses weiter zu verbreiten.
Ich habe zwar bereits bei Amazon angefragt aber noch keine Antwort erhalten!
Eventuell können Sie mir aber helfen?
Comment by Kai Sturm — 8.07, 2016 @ 13:46