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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.9.12

Post AG muss Postwurfsendungen der NPD an Haushalte verteilen

Der BGH hat heute entschieden (Urteil vom 20. September 2012, Az.: ­ I ZR 116/11), dass die Deutsche Post AG verpflichtet ist, die Publikation „Klartext“ der sächsischen NPD-Fraktion als Postwurfsendungen an Haushalte zu verteilen.

Die Post hatte dies mit der Begründung verweigert, bei Hauswurfsendungen bestehe kein Beförderungszwang, da es sich nicht um namentlich adressierte Post handeln würde.

Anders als die Vorinstanzen ist der BGH demgegenüber von einem sog. Kontrahierungszwang ausgegangen, d.h. einer Verpflichtung der Post auch mit der NPD einen entsprechenden Beförderungsvertrag abzuschließen.

Der BGH merkt allerdings ergänzend an, dass eine Beförderung dann verweigert werden kann, wenn der Inhalt der Publikation gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 PUDLV) oder rassendiskriminierendes Gedankengut enthält (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 PUDLV). Dazu hatte die Deutsche Post aber nichts vorgetragen.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs wird zur Begründung ausgeführt:

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Beklagte zum Abschluss eines Rahmenvertrags über die Beförderung der Druckschrift verurteilt. Die Beklagte ist zur Beförderung nach § 2 Postdienstleistungsverordnung (PDLV)* verpflichtet. Um die flächendeckende Grundversorgung mit Postdienstleistungen sicherzustellen, sieht die gesetzliche Regelung vor, dass die Lizenzträger, zu denen die Deutsche Post zählt, verpflichtet sind, bestimmte Postdienstleistungen, sogenannte Universaldienstleistungen, zu erbringen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hier nachgefragte Leistung eine solche Universaldienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Postuniversaldienstleistungsverordnung (PUDLV)** darstellt. Bei der Publikation handelt es sich um eine periodisch erscheinende Druckschrift, die zu dem Zweck herausgegeben wird, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit­ oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darf der Umstand, dass die Publikation der Werbung für die Politik und Arbeit der Klägerin dient, auf die Entscheidung keinen Einfluss haben. Die Einordnung als Universaldienst verfolgt mit dem dadurch bestimmten Beförderungszwang das Ziel, zur Förderung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit Erzeugnisse der Presse dem Empfänger so günstig wie möglich zuzuführen. Die Pressefreiheit begründet für den Staat jedoch eine inhaltliche Neutralitätspflicht, die jede Differenzierung nach Meinungsinhalten verbietet. Den Einwand der Deutschen Post, dass es sich bei der in Rede stehenden Publikation nicht um eine periodisch erscheinende Druckschrift handelt, hat der BGH nicht gelten lassen. Ausreichend hierfür ist, dass die Druckschrift nach ihrer Aufmachung – anders als ein Flugblatt – auf das für eine Zeitung oder Zeitschrift übliche periodische Erscheinen angelegt ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie trotz dieser Aufmachung nur gelegentlich publiziert werden soll. Das ist hier der Fall. Dass es in der Vergangenheit aufgrund der Weigerung der Deutschen Post bei der Verteilung zu Schwierigkeiten gekommen ist, kann der klagenden Fraktion nicht entgegengehalten werden.

Auch der Umstand, dass die fraglichen Druckschriften nicht adressiert sind, steht der Einordnung als Universaldienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV, § 4 Nr. 1 Buchst. c PostG*** nicht entgegen. Soweit der Empfängerkreis hinreichend bestimmt ist, unterliegt die Beförderung von nicht adressierten Sendungen keinen für die Beklagte unzumutbaren Schwierigkeiten und trägt dem Bedürfnis Rechnung, auch die Beförderung von Massendrucksachen zu ermöglichen, die sich an eine Vielzahl von Empfängern richten. Ausgeschlossen wäre die Beförderung allerdings dann, wenn besondere Ausschlussgründe vorliegen, etwa weil der Inhalt der Publikation gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 PUDLV) oder rassendiskriminierendes Gedankengut enthält (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 PUDLV). Dazu hatte die Deutsche Post jedoch nichts vorgetragen.

posted by Stadler at 15:15  

8 Comments

  1. War rechtlich nicht anders zu erwarten, die NPD ist ja leider eine zugelassene Partei.
    War ein teures Imagemarketing für die Post :-)

    Comment by Troll — 20.09, 2012 @ 15:20

  2. Bleibt zu hoffen, dass die Leipziger an ihre Briefkästen einen Aufkleber anbringen, dass Wurfsendungen der NPD nicht eingeworfen werden dürfen. (Man erinnere sich an die „BILD“ Aktion.)

    Comment by Ein Mensch — 21.09, 2012 @ 00:44

  3. Bedenklich finde ich übrigens, dass man hier eine Ermächtigung formuliert, dass Postdienstleister Inhalte überprüfen dürfen bzw. sollen. Das riecht ein bisschen nach Deep Packet Inspection im Real Life.

    Comment by Ein Mensch — 21.09, 2012 @ 00:47

  4. Des PUDLs Kern: Die Zustellung von analogem Spam ist also eine Postuniversaldienstleistung.

    Comment by SC — 21.09, 2012 @ 01:53

  5. Ich finde die Entscheidung sehr bedenklich, nicht weil da etwas der NPD ausgeliefert werden muss, sondern weil da gerade eine Verpflichtung zum Überbringen von Postwurfsendungen ausgesprochen wurde. Wie SC schon sagte: da wurde gerade eine rechtliche Verpflichtung analogen Spam zu transportieren formuliert …

    Comment by Kommentator — 21.09, 2012 @ 10:35

  6. Lässt sich sowas (erfolgreich) unfrei an den Absender zurückschicken?

    Comment by Johannes — 21.09, 2012 @ 12:24

  7. Ich frage mich allerdings, inwieweit generell (Landtags-)Fraktionen Ihre Parteiwerbung versenden dürfen? Geht das dann auf Parteikosten oder über Fraktionsgelder?

    Comment by S.H. — 21.09, 2012 @ 15:06

  8. Juristisch war das Urteil sowieso klar und ist sauber. Dieser Staat, die Politik hat versagt. Man sollte sich entscheiden: Entweder, die NPD wird behandelt wie jede andere Partei im Land, oder sie wird verboten. Da ein Verbot bereits gescheitert ist, weil die NPD zu ca. 70% aus s.g. Verfassungsschützern besteht, sollte man diese abziehen. Wenn diese abgezogen werden, ist das Problem doch eigentlich erledigt, oder? Verlogene Debatte! Die NPD ist eine Nazibande, aber besteht aus den Horden von Beamten und Zuträgern mit Staatsauftrag! Das muß man sich mal reinziehen. Sie kann nicht verboten werden, weil der deutsche Staat zum größten Teil die NPD höchstselbst ist. Eine Groteske. Ein Schmierentheater.

    Comment by Nerd — 22.09, 2012 @ 12:54

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