Der BGH hält eine zivilrechtliche Sperrverpflichtung von Internetzugangsprovidern, wenn auch unter eingeschränkten Voraussetzungen für möglich. Dieses Urteil vom 26.11.2015 (I ZR 174/14) hatte ich in einer ersten Reaktion, auf die Pressemitteilung des BGH hin, bereits kritisiert.
Meinen zentralen Kritikpunkt, dass die Tätigkeit eines Accessproviders nicht adäquat-kausal für die Urheberrechtsverletzungen ist, die auf beliebigen Websites begangen werden, halte ich auch nach Lektüre des Volltexts aufrecht. Zur Frage der Kausalität führt der BGH in seiner Entscheidung folgendes aus:
Durch die Vermittlung des Zugangs hat die Beklagte nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts einen adäquat kausalen Beitrag zu der vom Berufungsgericht festgestellten Urheberrechtsverletzung geleistet. Nach dem Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/EG bezieht sich der in der Richtlinie verwendete Begriff des „Vermittlers“ auf jede Person, die die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk in einem Netz überträgt. Zur Rechtsverletzung in diesem Sinne zählt das öffentliche Zugänglichmachen eines Schutzgegenstands (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 31 – UPC Telekabel). Da der Anbieter von Internetzugangsdiensten durch die Gewährung des Netzzugangs die Übertragung einer solchen Rechtsverletzung im Internet zwischen seinem Kunden und einem Dritten möglich macht, ist der Diensteanbieter an jeder Übertragung zwingend beteiligt, so dass seine Zugangsdienste im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zu einer Urheberrechtsverletzung genutzt werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 32, 40 – UPC Telekabel).
Der BGH sieht sich also offenbar wegen der Vorgaben der Infosoc-Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH gezwungen, eine Kausalität der technischen Leistung des Zugangsproviders für Urheberrechtsverletzungen anzunehmen. Die Richtlinie geht allerdings nur davon aus, dass gegen Vermittler, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden, eine richterliche Anordnung möglich sein soll. Darunter fallen sicherlich Hostprovider. Ob damit allerdings auch die Dienstleistung des Accessproviders desjenigen Nutzers, der eine rechtsverletzende Seite nur abruft, gemeint ist, erscheint mir nach dem Wortlaut der Richtlinie mehr als zweifelhaft. Der EuGH hat das allerdings ähnlich undifferenziert gesehen wie der BGH und in seiner Entscheidung UPC Telekabel ausgeführt:
Der Anbieter von Internetzugangsdiensten ist an jeder Übertragung einer Rechtsverletzung im Internet zwischen einem seiner Kunden und einem Dritten zwingend beteiligt, da er durch die Gewährung des Zugangs zum Netz diese Übertragung möglich macht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, C?557/07, Slg. 2009, I?1227, Rn. 44). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der seinen Kunden den Zugang zu Schutzgegenständen ermöglicht, die von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, ein Vermittler ist, dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 genutzt werden.
Richtigerweise hätte man herausarbeiten müssen, dass die originäre Rechtsverletzung, die durch das Einstellen eines urheberrechtlich geschützten Werks auf einen Webserver erfolgt und der spätere Abruf dieses Werkes durch beliebige Internutzer, zwei getrennte Vorgänge sind, die auch rechtlich getrennt zu betrachten sind. An der eigentlichen Rechtsverletzung des Einstellens und Bereithaltens des Werkes wirken der (spätere) Nutzer und dessen Accessprovider nicht mit. Insoweit fehlt es an jeglicher Kausalität. Woran der Accessprovider zwangsläufig mitwirkt, ist der Abruf des Werkes durch einen seiner Kunden – sofern ein solcher Abruf tatsächlich stattfindet – weil der Kunde die technische Leistung seines Providers in Anspruch nimmt. An dieser Stelle muss aber die Frage gestellt werden, ob der Abruf des Werkes durch den Nutzer überhaupt eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das wird vielfach oder sogar überwiegend zu verneinen sein, weil regelmäßig wegen der Vorschrift des § 44 a UrhG – der seine Grundlage übrigens in Art. 5 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie hat – keine relevante urheberrechtliche Nutzungshandlung vorliegt und zudem auch die Schrankenvorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG zum Tragen kommen kann.
Es bleibt also festzuhalten, dass der Zugansgprovider des Nutzers für die eigentliche Urheberrechtsverletzung keinen kausalen Beitrag leistet und die Übertragung des Werkes auf Anforderung des Nutzers – auf die der BGH abstellt – im Regelfall gar keine Urheberrechtsverletzung begründet.
Die falsche Auslegung der Infosoc-Richtlinie durch BGH und EuGH führt damit zur Annahme einer (hypothetischen) Kausalität, die in Warhheit gar nicht gegeben ist.
Dass es an der notwendigen Kausalität mangelt, wird auch durch den Umstand bestätigt, dass der Accessprovider gar nicht in der Lage ist, die Rechtsverletzung abzustellen. Eine Sperrung im eigentlichen Sinne ist dem Zugangsprovider mangels physisch-realer Zugriffsmöglichkeit auf die inkriminierten Inhalte nicht möglich. Alles was er unternehmen kann, ist der mehr oder minder taugliche Versuch, die Inhalte vor seinen eigenen Kunden zu verbergen. Es ist deshalb auch grundsätzlich verfehlt, von einer Sperrung zu sprechen. Eine solche ist dem Accessprovider nicht möglich und findet auch nicht statt. Die Zugangsverhinderung durch den Accessprovider erfordert wiederum technische Eingriffe, die eine Manipulation allgemeiner Standards darstellen. Ein Aspekt, den weder BGH noch EuGH erörtern.
Ein Overblocking dergestalt, dass durch die Sperrmaßnahme auch der Zugang zu anderen, legalen Inhalt erschwert wird, hält der BGH schließlich für hinnehmbar, wenn der Anteil rechtmäßiger Inhalte auf einem Server nur 4 % beträgt. Wo hier genau die Grenze zu ziehen ist, lässt der BGH freilich offen. Auch diese Annahme erscheint gewagt. Es stellt sich insoweit auch die Frage, ob die Anbieter dieser legalen Inhalte nicht ihrerseits Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den sperrenden Accessprovider haben könnten, denn eine gesetzliche Rechtfertigung für eine Blockade legaler Inhalte wird sich schwerlich konstruieren lassen.
Die Hürden, die der BGH für solche Accesssperren aufstellt, sind gleichwohl recht hoch und waren im konkreten Fall nicht erfüllt. In seinen Leitsätzen umschreibt der BGH diese Voraussetzungen folgendermaßen:
a) Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen und der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen.
b) Eine Störerhaftung des Vermittlers von Internetzugängen kommt nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer zumutbar. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechteinhaber in zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen.
c) Bei der Beurteilung der Effektivität möglicher Sperrmaßnahmen ist auf die Auswirkungen der Sperren für den Zugriff auf die konkret beanstandete Internetseite abzustellen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internets bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.
d) Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Dass eine Sperre nicht nur für den klagenden Rechteinhaber, sondern auch für Dritte geschützte Schutzgegenstände erfasst, zu deren Geltendmachung der Rechteinhaber nicht ermächtigt ist, steht ihrer Zumutbarkeit nicht entgegen.